Wahlprogramm 2025
SPD-Pläne für die Rente: Diese Rentner sollten nach Scholz‘ Willen mehr Geld bekommen
VonBona Hyunschließen
Die Witwenrente steht unter anderem im Fokus des SPD-Wahlprogrammentwurfs. Geplant ist eine Anpassung, die für Hinterbliebene von Vorteil sein könnte
Berlin – Es sind noch wenige Tage bis zur Bundestagswahl. Der Wahlkampf hat sich in den vergangenen Wochen um das Thema Migration fokussiert, aber es gibt auch andere Probleme, die die Menschen im Land beschäftigen. Rente, Bildung, die Wirtschaft und die Klimakrise, um nur ein Paar zu nennen. Abseits von den großen Themen haben die Parteien auch Ideen in ihren Wahlprogrammen, die weniger Aufmerksamkeit bekommen. Hier im Fokus: Die Witwenrente.
Anpassung der Witwenrente: SPD will Anrechnung von Einkommen angehen
Die SPD will bei der Hinterbliebenenrenten die Anrechnung von Einkommen offenbar angehen. „Die Hinterbliebenenrenten wollen wir verbessern, indem wir die Anrechnung von Einkommen anpassen“, heißt es im Entwurf für das Wahlprogramm. Allerdings wird noch nicht ausgeführt, wie diese Anpassung konkret aussehen soll.
Die ehemalige Ampel-Regierung hatte im Zuge ihrer Wachstumsinitiative bereits eine Änderung an den Hinzuverdienstgrenzen für Hinterbliebene vorgesehen. „Die geltende Regelung für die Verrechnung des Erwerbseinkommens mit der Rente macht das Arbeiten vergleichsweise unattraktiv“, heißt es in dem Dokument der ehemaligen Koalition. So sollten zusätzlich zu den bestehenden Hinzuverdienstgrenzen weitere 545 Euro des eigenen Einkommens unberücksichtigt werden, bevor es zur Kürzung kommt. Mit dem Aus der Ampel konnte diese Regelung nie umgesetzt werden..
Einkommensanrechnung bei der Witwenrente – was grundsätzlich gilt
Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Witwenrenten grundsätzlich, wenn eigenes Einkommen bezogen wird. Anzurechnen sind 40 Prozent des Nettoeinkommens, das den Freibetrag übersteigt. Für die Umrechnung vom Brutto ins Netto gelten pauschale Prozentsätze.
Im Rahmen der Rentenanpassung zum 01.07.2024 wurde der aktuelle Rentenwert bereits von 37,60 Euro auf 39,32 Euro angehoben. Dadurch ergibt sich ein Freibetrag von monatlich 1.038,05 Euro (bisher 992,64 Euro). Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenberechtigtes Kind um 220,19 Euro (bisher 210,56 Euro). Hier gibt es Beispielrechnungen zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente seit 1. Juli 2024:
Beispielrechnung 1: Witwenrente mit Arbeitsentgelt ohne Kinder
- Bruttoeinkommen: 1.500 Euro pro Monat
- Berechnung des Nettoeinkommens: 1.500 Euro - 40 Prozent pauschaler Abzug = 900 Euro Nettoeinkommen pro Monat
- Freibetrag: 1.038,05 Euro
Da das Nettoeinkommen (900 Euro) unter dem Freibetrag von 1.038,05 Euro liegt, erfolgt keine Anrechnung auf die Witwenrente. Die Witwenrente wird in voller Höhe ausgezahlt.
Beispielrechnung 2: Witwenrente mit höherem Arbeitsentgelt ohne Kinder
- Bruttoeinkommen: 3.000 Euro pro Monat
- Berechnung des Nettoeinkommens: 3.000 Euro - 40 Prozent pauschaler Abzug = 1.800 Euro Nettoeinkommen pro Monat
- Freibetrag: 1.038,05 Euro
Da das Nettoeinkommen (1.800 Euro) den Freibetrag von 1.038,05 Euro übersteigt, erfolgt eine Anrechnung auf die Witwenrente: Übersteigendes Einkommen: 1.800 Euro - 1.038,05 Euro = 761,95 Euro, Anrechnungsbetrag: 761,95 Euro minus 40 Prozent Anrechnungspauschale = Kürzung der Witwenrente um 304,78 Euro.
Anspruch auf Witwenrente: Wer die Hinterbliebenenrente beziehen kann
Anspruch auf Hinterbliebenenrente (kleine und große Witwen- und Witwerrenten) besteht für überlebende Ehepartner (Witwen und Witwer) oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht wieder geheiratet bzw. keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod des versicherten Partners, wenn dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Die Ehe muss allerdings grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Daneben haben Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch eine Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehegatten (sogenannte Geschiedenenwitwenrente), eine Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten (sogenannte Wiederauflebensrente) und die Erziehungsrente.
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