Freibeträge wurden erhöht

Witwenrente zusätzlich zur eigenen Rente: Was Sie beachten sollten

  • VonBleranda Shabani
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Seit Juli 2024 gibt es Änderungen für Hinterbliebene, die bereits eine Rente erhalten. Die Witwenrente wird zusätzlich zur Altersrente ausgezahlt, allerdings mit Einkommensanrechnungen.

Frankfurt – Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die im Ruhestand Rente beziehen. Das bedeutet, dass sie unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen, ohne dass dies eine Kürzung der Altersrente zur Folge hat. Laut Informationen von Gegen-Hartz gilt diese Regelung jedoch nicht für die Witwenrente. Bei der Witwenrente wird ein Hinzuverdienst weiterhin angerechnet, wenn er einen bestimmten Freibetrag überschreitet.

Witwenrente: Freibeträge und Anrechnung von Einkünften

Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe liegt der Freibetrag für Einkünfte aus einer Witwenrente derzeit bei 992,64 Euro. Einkünfte, die diesen Betrag überschreiten, werden zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Wenn der Hinterbliebene eigene Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder weiteren Renten bezieht, kann das die Witwenrente verringern.

Für Hinterbliebene mit minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung gibt es jedoch eine Ausnahme: Der Freibetrag steigt um 210,56 Euro pro Kind. Eine Witwenrente mit Kindern wird unter Umständen höher ausfallen.

Neue Regelungen zum Freibetrag bei der Witwenrente gelten seit Juli 2024

Laut Informationen von Gegen-Hartz gibt es seit dem 1. Juli 2024 wichtige Veränderungen, die vielen Hinterbliebenen zugutekommen dürften. Der Freibetrag für Witwenrentenempfänger wird auf 1038,05 Euro angehoben. Einkünfte bis zu diesem Betrag werden also nicht mehr auf die Witwenrente angerechnet. Das sorgt für eine finanzielle Entlastung, besonders für Rentner, die zusätzlich eine Witwenrente erhalten.

Darüber hinaus wird der Kindererziehungsfreibetrag auf 220,19 Euro erhöht. Für Witwen oder Witwer mit Waisenrentenanspruch, die noch minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder haben, stellt diese Änderung eine Verbesserung dar. Ab Juli 2024 können diese Personen ein anrechnungsfreies Nettoeinkommen von insgesamt 1.258,69 Euro monatlich erhalten.

Genaue Berechnung der Witwenrente erfolgt nach dem Sterbevierteljahr

Direkt nach dem Tod eines Partners wird das Einkommen des Hinterbliebenen in den ersten drei Monaten, dem sogenannten „Sterbevierteljahr“, nicht angerechnet. In dieser Zeit sollen sich Hinterbliebene von der Trauer und der neuen Lebenssituation erholen können. Erst nach Ablauf der drei Monate erfolgt eine genaue Berechnung der Witwenrente unter Berücksichtigung aller Einkünfte.

Hinterbliebene erhalten ab 1. Juli einen Extrazuschlag. Außerdem steigt der anrechnungsfreie Betrag.

Welche Einkünfte werden angerechnet?

Dem Portal zufolge werden nach dem Sterbevierteljahr diese Einkünfte in die Witwenrente angerechnet:

  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Zinseinkünfte, Gewinne aus Verkäufen
  • Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld und vergleichbare ausländische Einkünfte

Wirtschaftsweisen kritisieren die Witwenrente – und fordern verpflichtendes Rentensplitting

Im Jahresgutachten bekräftigte die Wirtschaftsweise Veronika Grimm erneut die Forderung, die Witwenrente abzuschaffen. Laut Grimms Kapitel im Gutachten sollte die Witwenrente „kritisch hinterfragt“ werden, um die Staatsausgaben zu verringern.

Demnach soll die Witwenrente nicht einfach ersatzlos gestrichen werden, sondern durch eine verpflichtende Einführung des Rentensplittings ersetzt werden. Monika Schnitzer, die Vorsitzende der Wirtschaftsweisen, erklärte im vergangenen Jahr, dass das aktuelle System Anreize zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit verringere. Außerdem müssten alleinstehende Beitragszahler die Rentenansprüche von Partnern finanzieren, die nicht ins System einzahlen.

Was ist das Rentensplitting?

Das Rentensplitting teilt die während einer Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche zwischen den Partnern auf, um eine gerechtere Altersvorsorge zu gewährleisten. Besonders in Fällen, in denen ein Partner weniger oder nicht erwerbstätig war, wird so eine finanzielle Absicherung im Alter für beide Seiten sichergestellt. Ziel ist es, Ungleichgewichte bei der Rentenaufteilung zu vermeiden und die Versorgungslücke für den weniger verdienenden Partner zu schließen.

Also werden während der Ehe erworbene Rentenansprüche zwischen den Partnern aufgeteilt. Im Vergleich dazu ist die Witwenrente faktisch eine Hinterbliebenenrente, die der überlebende Partner nach dem Tod des anderen erhält. Der Unterschied liegt darin, dass die Witwenrente eine Leistung nach dem Tod eines Partners darstellt, während das Rentensplitting eine Regelung während der Ehe betrifft.

Rubriklistenbild: © Michael Gstettenbauer/CHROMORANGE/Imago

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