Bußgeld möglich
Verbot bestimmter Kaminöfen ab 2025: Welche Modelle sind betroffen?
VonAndrea Stettnerschließen
Eine neue Verordnung zwingt einige Kaminofen-Besitzer zum Handeln: Ältere Modelle müssen bis zum Jahreswechsel nachgerüstet oder stillgelegt werden.
In vielen deutschen Wohnzimmern sorgen Kamin-, Kachel- oder Schwedenöfen in der kalten Jahreszeit für wohlige Wärme. Wer ein älteres Modell besitzt, sollte jedoch aufpassen: Ab 2025 gilt eine neue Verordnung, die für einige Holzöfen das Aus bedeuten könnte. Wir zeigen, was dahinter steckt und welche Kaminöfen genau betroffen sind.
Die nächste Stufe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes tritt ab 2025 in Kraft. Dieses Gesetz legt fest, dass ältere Holzöfen, die bestimmte Emissionswerte überschreiten, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen. Der Grund dafür ist der Feinstaub, der bei der Verbrennung von Holz entsteht und die Atemwege angreifen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursachen kann. Um die gesundheitliche Belastung zu reduzieren, sorgt der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Verordnung (1. BImSchV) dafür, dass alte Holzöfen nach und nach durch neue, emissionsärmere Ofengenerationen ersetzt oder zumindest nachgerüstet werden.
Die Verordnung betrifft aktuell alle Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Die Besitzer dieser Öfen haben bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, ihre Öfen nachzurüsten oder stillzulegen. Ab 2025 sind alle Holzöfen verboten, welche die neuen Grenzwerte nicht einhalten. Für ältere Kaminofengenerationen gelten die Grenzwerte bereits jetzt.
Welche Grenzwerte gelten künftig?
Ab 2025 gelten folgende Grenzwerte für Kamine, Kamin-, Kachel-, Pellet-, Hackschnitzel-, Scheitholz- und Kohleöfen:
- maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas
- maximal 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas
Es gibt jedoch Ausnahmen, für die keine Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht besteht, dazu zählen:
- Grundöfen
- Kochherde
- Backöfen
- Badeöfen
- offene Kamine für den ausschließlich gelegentlichen Betrieb
- Öfen, die vor 1950 errichtet wurden
„Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem auch Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt“, informiert das Portal Ratgeber Ofen.
Und woher wissen Ofenbesitzer, ob Ihr Ofen betroffen ist? „Die entsprechenden Angaben zu den Emissionswerten sind in den Geräteunterlagen enthalten, alternativ kann auch der Schornsteinfeger die Abgaswerte messen“, heißt es bei energie-fachberater.de. Kaminöfen, die nach 2010 produziert wurden, dürften die vorgeschriebenen Grenzwerte jedoch ohnehin einhalten. Als Nachweis reicht hier das Typenschild, das sich meist an der Rückseite des Ofens befindet.
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Falls Ihr Kaminofen betroffen ist, muss er umgerüstet werden. Hierbei kann der örtliche Schornsteinfeger helfen. Die Kosten für die Nachrüstung können je nach Ofentyp ab 700 Euro aufwärts betragen, wie das Portal Chip.de informiert. Bei älteren Kaminöfen ist das jedoch oft nicht sinnvoll, da die Kosten für die Nachrüstung und die anschließende Messung höher sein können als der Kauf und die Installation eines neuen Ofens. Zudem bietet ein neuer Ofen noch weitere Vorteile. So sind neuere Modelle nicht nur emissionsärmer und weniger wartungsintensiv, sondern heizen auch noch effizienter und verbrauchen dadurch weniger Brennstoff, wie Ratgeber Ofen informiert.
Ist eine Nachrüstung technisch nicht möglich und kommt auch kein neuer Holzofen infrage, muss der alte stillgelegt werden. Bei Missachtung droht laut myhomebook.de ein saftiges Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Daher ist es ratsam, rechtzeitig einen Schornsteinfeger hinzuzuziehen, der Sie hinsichtlich Nachrüstung oder Austausch beraten kann. Übrigens, auch der falsche Brennstoff im Kaminofen kann ein hohes Bußgeld nach sich ziehen. Und auch beim Anzünden sollten Sie auf das richtige Material achten – Zeitungspapier gehört nicht dazu.
Rubriklistenbild: © Thomas Trutschel/photothek.de/Imago
