Unliebsame Überraschungen möglich
Fallen im Mietvertrag: Worauf Sie achten sollten, bevor Sie unterschreiben
VonAndrea Stettnerschließen
Nicht jeder Mietvertrag ist vorteilhaft für Mieter. Vor der Unterschrift sollten Sie deshalb auf mögliche Fallstricke achten.
Sie haben eine neue Wohnung gefunden? Dann herzlichen Glückwunsch! Bevor Sie jedoch Ihre Unterschrift unter den Mietvertrag setzen, sollten Sie einige Punkte prüfen. Nicht jeder Mietvertrag erweist sich nämlich als Glücksgriff für die neuen Bewohner. Um böse Überraschungen zu vermeiden, achten Sie deshalb auf die wichtigsten Fallstricke:
Stehen alle Mieter im Mietvertrag?
„Grundsätzlich sollten alle Personen, die in die Wohnung einziehen, auch im Mietvertrag stehen“, informiert das Portal Immowelt in einem Beitrag. „Denn nur, wer im Vertrag steht und ihn unterschrieben hat, ist auch Mieter, mit allen Rechten und Pflichten.“ Minderjährige Kinder seien zwar keine Vertragspartner, deren Anzahl wird jedoch im Mietvertrag genannt, da sie der Vermieter für die Nebenkostenabrechnung benötigt. Weitere Personen dürfen jedoch nicht ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung einquartiert werden, sonst droht eine Abmahnung bis hin zur Kündigung. Es sei denn, es handelt sich um enge Verwandte (etwa die Eltern oder Kinder), Hausangestellte oder Pflegepersonal und es kommt nicht zu einer „Überbelegung“ der Mietwohnung.
Stimmt die Wohnungsgröße und Beschreibung der Wohnung?
Mieter sollten zudem darauf achten, dass alle mit vermieteten Bestandteile der Wohnung im Mietvertrag aufgeführt und in einem mängelfreien Zustand sind (etwa die Einbauküche oder das Kellerabteil).
Auch bei der angegebenen Wohnungsgröße im Mietvertrag kann es zu gravierenden Abweichungen von der tatsächlichen Quadratmeterzahl kommen. Deshalb sollte diese immer auf Plausibilität geprüft werden, bevor der Mietvertrag unterschrieben wird. „Ist die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Vertrag angegeben, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt.“, heißt es bei Immowelt. Das heißt, die Miete und auch die Betriebskostenvorauszahlung kann dementsprechend gekürzt werden.
Ist die Miete üblich?
In Gemeinden mit Mietpreisbrenmse darf die Miete bei Neuvermietung um bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegen (gilt nicht für kernsanierte oder neue Wohnungen). Die ortsübliche Vergleichsmiete kann dem örtlichen Mietspiegel entnommen werden, der etwa bei der Gemeinde oder örtlichen Mieterschutzvereinen erhältlich ist. In Städten ohne Mietpreisbremse dürfen die Mieten in neu vermieteten Wohnungen allerdings höher liegen. Die Miete darf später übrigens nicht beliebig oft erhöht werden.
Staffel- oder Indexmiete?
Mietverträge werden heutzutage häufig als Staffel- oder Indexmietvertrag angeboten. Beide haben ihre Vor- und Nachteile, die wir für Indexmietverträge hier und für Staffelmietverträge hier näher erklären.
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Ist die Kaution angemessen?
Die Höhe der Kaution darf drei Monatskaltmieten nicht überschreiten und kann von den Mietern in drei Raten gezahlt werden. Zudem muss der Vermieter die Kautionszahlung „auf einem Sonderkonto mit einem Zinssatz anlegen, der für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblich ist“, informiert das Portal Mineko.de. Die Mieter erhalten dann nach Auszug die Kaution inklusive der Zinsen dafür zurück. Es können jedoch auch andere Anlageformen vereinbart werden.
Dauer des Mietvertrags und Kündigung
Mietverträge sind grundsätzlich unbefristet – es sei denn, für die Befristung liegt ein legitimer Grund vor (etwa wegen Eigenbedarf). Ist die Begründung unzulässig, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.
Ist nichts anderes vereinbart, können Mietverträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Achtung: Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, kann dieser nur gekündigt werden, wenn alle Vertragspartner kündigen.
Gibt es eine Klausel für Schönheits- oder Kleinreparaturen?
Auch ein beliebtes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern: Schönheits- und Kleinreparaturen. Grundsätzlich sind Vermieter für sämtliche Reparaturen in der Mietsache zuständig. Kleinere Reparaturen wie etwa tropfende Wasserhähne können zwar im Vertrag auf den Mieter übertragen werden, doch nur bis zu einer maximalen Höhe von jährlich etwa 150 bis 200 Euro. Den Rest muss der Vermieter übernehmen.
Klauseln zu sogenannten Schönheitsreparaturen (gemeint sind die Beseitigung von Abnutzungsspuren etwa an Türrahmen oder Heizkörpern) sind zudem häufig ungültig, wenn sie falsch formuliert wurden. Enthält die Klausel etwa eine starre Frist, nach der zum Beispiel alle fünf Jahre Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen, oder erlaubt die Durchführung nur durch Handwerker, ist die Klausel bereits ungültig.
Mietverträge sollten also bereits vor der Unterschrift genau geprüft werden – im Zweifel auch mithilfe von Experten wie etwa Mieterschutzverbänden. Ein Widerrufsrecht gibt es für Mietverträge nämlich nicht. Nach dem Einzug sollte die Wohnung dann nochmals genau geprüft und eventuelle Mängel dokumentiert werden.
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