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Inhalt beachten und Fristen einhalten: So kündigen Sie Ihren Mietvertrag richtig
VonLouisa Pader
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Mieter und Vermieter sind nicht immer auf einer Wellenlänge. Damit es bürokratisch keine Probleme gibt, sollten Sie bei einer Kündigung einige Details beachten.
Einen Mietvertrag zu kündigen, kann eine komplizierte Sache sein, wenn man nicht weiß, was zu tun ist. In das Schreiben gehören ein paar wichtige Details, die nicht vergessen werden dürfen und die sich je nach Wohnsituation auch ändern können. Außerdem haben sowohl Mieter als auch Vermieter verschiedene Möglichkeiten im Mietrecht, sich selbst zu schützen. Das sollten Sie bei der Kündigung eines Mietverhältnisses beachten. Hat Ihr Vermieter stattdessen nach einer Modernisierung die Miete erhöht? Lesen Sie hier, wann das erlaubt ist und wie hoch die Erhöhung ausfallen darf.
Wie lange im Voraus muss die Kündigung des Mietvertrags abgeschickt werden?
Wer eine Mietwohnung kündigen will, kann das nicht von heute auf morgen. Genauso wenig, wie der Vermieter einen Mieter innerhalb von wenigen Tagen auf die Straße setzen kann, kann der Mieter plötzlich die Wohnung verlassen und einfach die Mietzahlungen einstellen. Per Gesetz sind Kündigungsfristen festgelegt, die beide Parteien schützen sollen. Im Falle des Vermieters gibt die Kündigungsfrist ihm Zeit, rechtzeitig einen Nachmieter zu finden, damit er im Idealfall keinen Mietausfall hat. Der Mieter braucht diese Zeit in der Regel, um eine neue Bleibe zu finden.
Mieter können innerhalb von drei Monaten ohne Angabe von Gründen das Mietverhältnis kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Vermieter variiert laut § 573c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) je nach Dauer des bestehenden unbefristeten Mietverhältnisses. Wenn der Mieter weniger als fünf Jahre in einer Mietwohnung gewohnt hat, kann das Mietverhältnis innerhalb von drei Monaten gekündigt werden. Ab fünf Jahren liegt die Kündigungsfrist bei sechs Monaten und wenn die Mietwohnung länger als acht Jahre bewohnt war, muss die Kündigung neun Monate im Voraus ausgesprochen werden.
Kündigen können beide Seiten ein Mietverhältnis zum Ende des Monats, spätestens aber zum dritten Werktag des folgenden Kalendermonats. Wird eine Kündigung beispielsweise am 5. März ausgesprochen und davor lagen Feier- oder Wochenendtage, liefe die gesetzliche Kündigungsfrist bis zum 31. Mai.
Was muss in einer Kündigung für einen Mietvertrag enthalten sein?
Wer eine Kündigung aussprechen will, egal von welcher Seite, muss bestimmte Dinge beachten und wichtige Details in das Schreiben mit aufnehmen. Dazu gehören laut Immobilienscout24.de etwa die vollständigen Daten von Mieter und Vermieter, das Datum des Schreibens, das Datum des Mietbeginns und das Datum, zu dem das Mietverhältnis gekündigt wird.
Außerdem muss das Mietobjekt darin genannt werden sowie der Grund für die Kündigung. Im Falle des Mieters müssen bei einer fristgerechten Kündigung keine Gründe angegeben werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind Gründe erforderlich.
Dazu sollte von Mieterseite aus ein Widerruf der Einzugsermächtigung für die Mietzahlungen enthalten sein, sofern die Miete per Bankeinzug gezahlt wurde. Sollten noch offene Rechnungen ausstehen, wie etwa für Nebenkosten, müssen auch diese in der Kündigung erwähnt werden. Damit die Kündigung wirksam wird, müssen beide Parteien das Dokument unterzeichnen. Das betrifft alle Mieter und Mieterinnen eines Mietobjekts. Sind zum Beispiel bei einem Pärchen beide Personen im Mietvertrag eingetragen, müssen auch beide die Kündigung unterschreiben.
Was ist eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags und wann liegt sie vor?
Eine außerordentliche Kündigung kann in einem Ausnahmegrund ausgesprochen werden. In einem solchen Fall verringert sich die Kündigungsfrist.
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Laut § 569 des BGB sind Gründe für außerordentliche Kündigungen zum Beispiel die Gefährdung der Gesundheit, etwa durch Schimmel in der Wohnung, die Störung des Hausfriedens durch eine Vertragspartei, oder eine andere Art der Gefährdung. Vonseiten des Vermieters kann außerdem außerordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter mit den Zahlungen für Sicherheitsleistungen im Rückstand ist und die Summe mindestens zwei Monatsmieten übersteigt.
Aus einem befristeten Mietverhältnis, zum Beispiel eines mit einer Mindestmietdauer, kommt man nur frühzeitig heraus, wenn solche oder ähnliche außerordentliche Gründe vorliegen. Ansonsten gilt der vereinbarte Vertragsablauf.