Gepäcknachverfolgung

Praktische Lösung nun tabu: Lufthansa verbietet AirTags von Apple im Gepäck

  • Franziska Kaindl
    VonFranziska Kaindl
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Tracker wie AirTags von Apple helfen, verlorene Gegenstände wieder aufzuspüren – so wie Gepäck. Bei der Lufthansa ist das allerdings verboten.

Zahlreiche Flugausfälle und -verspätungen haben in diesem Jahr dafür gesorgt, dass sich an Flughäfen massenhaft verwaiste Koffer gestapelt haben. Für die Passagiere ist es dann oft schwierig, nachzuvollziehen, wohin das Gepäck nun verschwunden ist. In Irland kaufte sich ein Fluggast sogar ein weiteres Flugticket, um am Gepäckband nach seinem Koffer zu suchen. Immer öfter nehmen Betroffene die Koffersuche selbst in die Hand – behilflich sind dabei Gepäck-Tracker wie die AirTags von Apple. Die Lufthansa verbietet allerdings die Nutzung der Gadgets.

Ein Anblick, den es in diesem Sommer zuhauf gab: verwaiste Koffer am Flughafen.

AirTags im Aufgabegepäck verboten? Lufthansa weist auf Gefahrgut-Bestimmungen hin

Bei den AirTags handelt es sich im Prinzip um kleine Ortungsgeräte, so groß wie eine Zwei-Euro-Münze, die an Wertsachen angebracht werden können. Mithilfe einer App lassen sich die Gegenstände wieder auffinden, wenn sie verloren gegangen sind oder gestohlen wurden. Laut Lufthansa müssen die AirTags im Aufgabegepäck allerdings deaktiviert werden – genauso wie Smartphones oder Laptops: „Gepäck-Tracker gehören in die Kategorie der Portable Electronic Devices und unterliegen damit den von der International Civil Aviation Organisation erlassenen Gefahrgut-Bestimmungen für die Beförderung in Flugzeugen“, sagte eine Sprecherin der Airline laut Watson. Durch das Entfernen der Batterie des Gepäck-Trackers verlieren die Gadgets allerdings ihre Funktion, was sie für die Gepäcknachverfolgung wiederum nutzlos macht.

Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung

Ein Kreuz auf einem Friedhof
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung? Bei Tod oder unerwarteter, schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Angehörige oder Mitreisende). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel auch, wenn eine unerwartete Impfunverträglichkeit auftritt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Schwangerschaft der versicherten Person oder einer Risikoperson. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, ein Elementarereignis oder die Straftat eines Dritten (z.B. Einbruch). © dpa
Arbeitsmarkt
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. © picture alliance / dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Konjunkturbedingte Kurzarbeit über einen bestimmten Zeitraum mit Reduzierung des Bruttoeinkommens (mindestens 35 Prozent). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, falls die Person bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hatte. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die Reise wurde vor Kenntnis des Wechsels gebucht und die Probezeit fällt in den Reisezeitraum. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule oder Universität können valide Gründe für einen Reiserücktritt sein. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Nichtversetzung eines Schülers (z.T. mit der Einschränkung: falls es sich um eine Schul- oder Klassenfahrt handelt). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einem Bruch von Prothesen oder einer unerwarteten Lockerung von Implantaten können Sie von der Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Trennung (Nachweis der Ummelde-Bescheinigung) oder Einreichung der Scheidungsklage können Sie von einer Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das Gericht einer Verschiebung des Termins nicht zustimmt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Einladung als Trauzeuge zu einer Hochzeit, wenn der Termin in der Zeit des lange vorausgeplanten Urlaubs liegt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wenn die Urlaubsvertretung eines Selbständigen ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit, dürfen Sie von der Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Überraschende Qualifikation einer Sportmannschaft für das Bundesfinale, bei der die Teilnahme der Person (des Kindes) unverzichtbar ist. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch das gilt: Eine unerwartete Verlegung eines Fußballderbys auf den Urlaubsbeginn des Dauerkartenbesitzers. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Notwendiger Beistand einer schwer erkrankten Freundin bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung der Krankheit. Hier ist eine Nennung von Zeugen notwendig, die das innige Freundschaftsverhältnis bestätigen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch ein unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) sorgt dafür, dass die Reiserücktrittsversicherung greift. © dpa

Besteht wirklich ein Verbot für AirTags?

Hundertprozentig geregelt scheint die Handhabe von AirTags im Aufgabegepäck noch nicht. Nachfragen bei verschiedenen Flughäfen durch Watson hätten ergeben, dass es kein wirkliches Verbot der Gadgets gäbe. „Vonseiten des Flughafens gibt es bei diesen Geräten keine Einschränkungen – allerdings könnten Fluggesellschaften Regelungen vorschreiben“, sagte demnach ein Sprecher des Münchner Flughafens. Auch eine Sprecherin des Berliner Flughafens bestätigt, dass es eine Sache der Airlines ist, was an Bord einer Maschine erlaubt ist: „Das Aufgabegepäck der Passagiere wird vor dem Verladen ins Flugzeug in einem mehrstufigen Verfahren zu 100 Prozent kontrolliert. Dafür ist die Bundespolizei zuständig.“ Abgesehen von der Lufthansa würden laut Watson aber die allermeisten Airlines keine Vorschriften zu den AirTags machen. Bei vielen Fluggesellschaften seien die AirTags aufgrund der kleinen Knopfbatterien sogar ausdrücklich erlaubt. Auch eine offizielle Vorgabe von der International Air Transport Association (IATA) bestehe laut Recherchen nicht.

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Ganz korrekt scheint das aber nicht zu sein: Das Portal Golem weist auf die Tabelle 2.3A der Gefahrgutvorschriften der IATA hin. Im Abschnitt „Lithium-Batterien: Tragbare elektronische Geräte (PED)“ heißt es, dass Geräte im aufgegebenen Gepäck „komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein“ müssen.

Rubriklistenbild: © Nicolas Economou/Imago

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