Verwandtschaftsgrad entscheidend

Erbschaftssteuer fällig? In welchem Fall Sie wie viel zahlen müssen

  • Marco Blanco Ucles
    VonMarco Blanco Ucles
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Erhalten Sie Vermögenswerte aus einem Erbe, müssen Sie diese versteuern. Wie hoch die Abgaben ausfallen, hängt von mehreren Faktoren ab.

Erbe bedeutet nicht gleich Erbe. Denn je nach geerbtem Vermögen müssen Sie Steuern bezahlen. Es gibt allerdings auch Freibeträge, auf welche keine Steuern erhoben werden. Diese hängen vom Verwandtschaftsgrad des Erben zur verstorbenen Person, die idealerweise ein Nachlassverzeichnis angefertigt hatte, ab. Das Online-Portal Advocado.de schlüsselt die einzelnen verschiedenen Freibeträge auf.

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag
Ehe und eingetragene Lebenspartner500.000 Euro
Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder)400.000 Euro
Enkelkinder200.000 Euro
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)100.000 Euro
Eltern und Großeltern (bei Schenkung)20.000 Euro
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, 20.000 Euro
Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner20.000 Euro
Übrige Personen20.000 Euro

Freibeträge der Erbschaftssteuer leicht zu berechnen

Die Rechnung ist recht simpel: Verstirbt beispielsweise Ihre Großmutter und vererbt Ihnen – ob mit oder ohne Testamentsvollstrecker – ein Vermögen von 400.000 Euro, müssen Sie auf die Hälfte davon – also 200.000 Euro – keine Steuern zahlen. Die restlichen 200.000 Euro müssen allerdings versteuert werden. Die in der Tabelle dargestellten Summen beziehen sich lediglich auf die Erbschaftssteuer und haben nichts mit den Steuerklassen der Einkommenssteuer zu tun.

Nicht jeder muss denselben Steuersatz bei der Erbschaftssteuer bezahlen – die Steuerklasse ist entscheidend.

Zieht man die Freibeträge ab, geht es darum, wie hoch die Steuersätze auf die übrig gebliebene Summe ausfällt. Der Steuersatz hängt von zwei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser sowie die Höhe der hinterlassenen Summe. Dafür wird in drei Steuerklassen unterschieden.

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In der Steuerklasse I finden sich enge Verwandte wieder. Dabei handelt es sich um Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder – auch Adoptiv- oder Stiefkinder. Die zweite Steuerklasse beinhaltet Geschwister, geschiedene Ehepartner, Nichten, Neffen und Stiefeltern. Alle weiteren Angehörigen oder Freunde werden der Steuerklasse III zugeordnet. Die Steuersätze erhöhen sich je nach hinterlassenem Vermögen und steigenden Steuerklassen.

hinterlassenes Vermögen bisSteuersatz in Steuerklasse ISteuersatz in Steuerklasse IISteuersatz in Steuerklasse III
75.000 Euro7 Prozent15 Prozent30 Prozent
300.000 Euro11 Prozent20 Prozent30 Prozent
600.000 Euro15 Prozent25 Prozent30 Prozent
6.000.000 Euro19 Prozent30 Prozent30 Prozent
13.000.000 Euro23 Prozent35 Prozent50 Prozent
26.000.000 Euro27 Prozent40 Prozent50 Prozent
mehr als 26.000.000 Euro30 Prozent43 Prozent50 Prozent

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Nutzen Sie Pauschbeträge wie die Pendlerpauschale. Letztere können Sie immer angeben, egal ob Sie zu Fuß oder mit dem Auto zur Arbeit kommen. Dafür gibt‘s 35 Cent pro Kilometer (ab 2022: 38 Cent). © Imago/Sabine Gudath
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Auch mit der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) lassen sich Steuern sparen. Vorausgesetzt, Sie kommen über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr. © Imago/Tanya Yatsenko
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Krankheitskosten wie Brillen, Medikamente und Behandlungskosten werden vom Finanzamt berücksichtigt, sofern sie die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. © Westend61/Imago

Mindestens einen Monat Zeit für Ausfüllen der Erbschaftssteuererklärung

Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erbsumme müssen Sie diese dem Finanzamt melden. Das prüft dann, ob bei Ihnen eine Erbschaftssteuer anfällt. Sobald Ihr Finanzamt dieser Meinung ist, was häufig einige Zeit dauern kann, sendet es Ihnen den Vordruck zur Erklärung der Erbschaftssteuer. Diesem Steuerformular sind Anlagen und Anleitungen beigefügt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern soll, informiert Finanztip.de. Ist Ihnen das Ausfüllen der Formulare dennoch zu kompliziert, ist es ratsam, sich einen Steuerberater an die Seite zu holen. Das Finanzamt muss Ihnen mindestens einen Monat Zeit geben, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben.

Rubriklistenbild: © Steinach/IMAGO

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