Erbrecht

Er verwaltet den Nachlass: Wer als Testamentsvollstrecker infrage kommt – und wer nicht

  • Laura Hindelang
    VonLaura Hindelang
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Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers um. Die Person, die das Amt übernimmt, sollte möglichst neutral zu den Angehörigen stehen.

Selbst wenn der Nachlass im Testament ausführlich geregelt ist, bleibt die Erbteilung eine anspruchsvolle Aufgabe. Besonders in einer Erbgemeinschaft, die aus mehreren Personen – teilweise aus unterschiedlichen Generationen – besteht, sind Konflikte oft vorprogrammiert. Ein Testamentsvollstrecker kann Abhilfe schaffen. Seine Aufgabe besteht darin, den Nachlass so zu verwalten, wie es der Verstorbene, der Erblasser, im Testament festgelegt hat. Er sorgt dafür, dass das Vermögen wunsch­gemäß verteilt wird, und kann, wenn nötig, auch gegen den Willen einzelner Hinterbliebener agieren.

Ein Testamentsvollstrecker kann Streit verhindern

Ein Testamentsvollstrecker bietet sich vor allem bei komplexen Vermögens- oder Familienverhältnissen an. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass die Hinterbliebenen in der Erbgemeinschaft in Streit geraten und den letzten Willen des Erblassers missachten. Das Vermögens-Zentrum rät besonders bei Ehepaaren ohne Kinder oder einem größeren Nachlass, der beispielsweise Immobilien oder eine Firma beinhaltet, zu einem Testamentsvollstrecker.

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass optimal verwaltet und im Sinne des Erblassers geteilt wird.

Das Gesetz teilt dem Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnisse zu. Die Erben haben zunächst keinen Zugriff auf den Nachlass, informiert die Stiftung Warentest. Erst wenn ihnen der Testamentsvollstrecker ihren Anteil zuweist, können sie darüber verfügen. Dazu muss der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen, in dem er alle Nach­lass­gegen­stände samt etwaiger Schulden auflistet. Er ist verpflichtet, dieses Verzeichnis den Erben vorzulegen und ihnen somit einen Überblick über das Vermögen zu verschaffen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2205 Verwaltung des Nachlasses

„Der Testaments­voll­stre­cker hat den Nach­lass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nach­lass in Besitz zu nehmen und über die Nach­lass­gegen­stände zu verfügen.“

Darüber hinaus fallen einem Testamentsvollstrecker zahlreiche weitere Aufgaben zu. Er nimmt den Erben administrative Aufgaben ab und kümmert sich um alle finanziellen Belange des Verstorbenen. Er ist laut Vermögens-Zentrum beispielsweise dafür zuständig, offene Rechnungen zu begleichen oder Wertpapier-Depots zu überwachen.

Jeder kann zum Testamentsvollstrecker werden

Zudem übernimmt er bürokratische Erledigungen, die die Erben sonst selbst vornehmen müssten: Er verteilt Vermächt­nisse, bereitet die Erbschaft­steuererklärung vor, löst Wohnung und Verträge auf, lässt Immobilien bewerten – je nach Umständen des Todesfalls lässt sich die Liste um weitere Punkte erweitern.

Grundsätzlich lässt sich zwischen zwei Arten der Testamentsvollstreckung unterscheiden:

  • Dauervollstreckung: Bei dieser Variante ist der Treuhänder bis zu 30 Jahren für den Nachlass verantwortlich. Das passiert laut Stiftung Warentest zum Beispiel, wenn die Person das Vermögen für Minderjährige verwalten soll oder wenn der Verstorbene ein Unternehmen hinterlässt und sicher­stellen will, dass der Erbe die Leitung erst über­nimmt, wenn er ausreichend ausgebildet ist.
  • Abwicklungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker ist nur so lange im Amt, bis er das Erbe aufgeteilt und sicher­gestellt hat, dass am Ende jeder das bekommt, was ihm zusteht. Bei dieser Variante soll die Erbteilung rasch abgewickelt und die Erbgemeinschaft aufgelöst werden.

Der Erblasser kann jede beliebige Person oder Institution als Testamentsvollstrecker auswählen. Allerdings sollte die Wahl gut durchdacht sein. Es ist beispielsweise wenig sinnvoll, einen Erben als Testamentsvollstrecker einzusetzen, da dieser ein zu hohes Eigeninteresse an dem Nachlass hat und eine mächtigere Position in der Erbgemeinschaft einnehmen würde. Auch ein naher Verwandter oder Freund des Erblassers hat möglicherweise eine zu enge Beziehung zu den Angehörigen, schreibt das Vermögens-Zentrum.

Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten

Mutter und erwachsene Tochter
Unterhalt für volljährige Kinder: Zahlungen für unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, Eltern, anderes Elternteil des gemeinsamen Kindes) lassen sich in der Regel absetzen. Dazu gehört etwa auch der Unterhalt für erwachsene Kinder, die studieren, aber noch daheim wohnen. Für 2022 können für Sprösslinge über 25 einen Betrag von maximal 10.347 Euro absetzen (zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Kinder müssen nicht angeben, ob die Eltern den Unterhalt geltend machen. (Symbolbild) © YAY Images/Imago
Schreibtisch in modernem Arbeitszimmer
Arbeitszimmer nicht absetzen: Wurde 2022 ein Raum (kein Durchgangszimmer) fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können etwa Miete und Nebenkosten anteilig abgesetzt werden. Wichtig hier: Der Raum muss den Mittelpunkt der Arbeit darstellen und das muss belegbar sein. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, kann man die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (max. 600 Euro). (Symbolbild) © Addictive Stock/Imago
Frau in Videocall zu Hause
Internet und Telefon im Homeoffice: Oft vergessen: Wenn die privaten Leitungen von Internet und Telefon beruflich mitgenutzt werden, können davon 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: höchstens 20 Euro im Monat. Die Kosten werden ersetzt zu denen von Arbeitszimmer oder Homeoffice (2022: 120 Tage à fünf Euro). (Symbolbild) © Rainer Berg/Imago
Klempner repariert Abfluss
Handwerker-Anfahrt: Auch bei Handwerkern lässt sich ein bisschen Geld wiederholen. 20 Prozent Steuerrabatt gibt es auf die ausgewiesenen Lohnkosten (s. Rechnung). Dazu gehören etwa die Entsorgung von Grün­gut, Anfahrts- oder Verbrauchs­mittel­pauschalen. Tipp: Immer Rechnungen aufschlüsseln lassen, Belege aufheben und nicht bar zahlen. (Symbolbild)  © Monkey Business 2/Imago
Weibliche Autofahrerin, Nahaufnahme
Fahrt zur Praxis: Nur wenige Menschen wissen, dass man auch die Fahrten zu Ärzten, Therapie oder Reha-Maßnahmen absetzen kann (30 Cent/gefahrener Kilometer). Alle Kosten rund um die Gesundheit gelten als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis reicht eine einfache Aufstellung der Fahrten aus. (Symbolbild) © Matej Kastelic/Imago
Gesundheitskarte mit Geldscheinen.
Kinder-Krankenkassenbeiträge: Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, ist es meist günstiger, wenn die Eltern seine Sozial­versicherungs­beiträge in der eigenen Steuererklärung angeben. Auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Hier liegt großes Sparpotenzial und für den Nachwuchs gibt es keinen Nachteil. Sie sind erst ab einem Bruttoeinkommen von 13.150 Euro steuerpflichtig. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Geschäftsmann isst Nudeln mit Kollegen, Nahaufanahme
Verpflegungspauschale nicht angeben: Sind Arbeitnehmer viel unterwegs und eben nicht im Homeoffice, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Bei Abwesenheiten von acht Stunden und mehr sind das 14 Euro pro Tag, bei 24 Stunden 28 Euro und die An- und Abreisetage bringen je 14 Euro. Dazu zählt es übrigens auch, wenn man Wohnung oder Büro für das Mittagessen verlässt (Pause muss allerdings nachgewiesen werden, z.B. mit Arbeitgeberbescheinigung oder Tabellen zur Zeiterfassung). (Symbolbild) © Josep Suria/Imago
Mercedes Autohaus bietet Geschäftswagen an.
Zu viel für Firmenwagen gezahlt: Arbeitnehmer versteuern ihren Dienstwagen zusätzlich zum Monatsgehalt (Privatfahrten um ein Prozent, Dienstfahrten um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Aber: Wer 2022 den Großteil der Zeit im Homeoffice war, kann seinen Bruttolohn um die zu viel versteuerten Fahrten mindern. (Symbolbild) © Arnulf Hettrich/Imago
Zwei Stempel je mit den Worten Steuer und Erklärung.
Verspätete Abgabe: Wer den Stichtag für die Steuererklärung verpasst (für 2022 ist das der 02. Oktober 2023), zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angebrochenem Monat. Wer seine Steuererklärung also pünktlich dem Finanzamt zukommen lasst, zahlt nichts drauf. (Symbolbild) © Felix Schlikis/Imago

Streit zwischen den Erben lässt sich am besten dadurch vermeiden, dass ein neutraler Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, rät das Netzwerk deutscher Testamentsvollstrecker. Diese seine am besten geeignet, mit der nötigen sachlichen Distanz zwischen Erben zu vermitteln. Generell fordere das Amt ein sehr großes Maß an Sorgfalt sowie Entscheidungs-, Überzeugungs- und Durchsetzungskraft. Gleichzeitig muss ein Testamentsvollstrecker fähig sein, Einigung unter zerstrittenen Miterben herbeizuführen und Lösungen zu finden, die für alle tragbar sind.

Neutralität und Fachwissen sind besonders wichtig

Zusätzlich sollte der Testamentsvollstrecker genug fachliche Kompetenz mitbringen, sich also im Erbrecht sowie mit Geldanlagen, Steuern, Immobilien und Versicherungen auskennen. Die beste Wahl sind laut Vermögens-Zentrum unabhängige Institution, die über das notwendige Fachwissen und über Erfahrungen in erbrechtlichen Angelegenheiten verfügen.

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Aber auch Berufsträger wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind fachlich geeignet, die oft juristisch komplexen Sachverhalte schnell und korrekt zu behandeln, schreibt das Netzwerk deutscher Testamentsvollstrecker. Die Stiftung Warentest rät außerdem dazu, eine Ersatzperson zu benennen, falls der gewünschte Kandidat das Amt nicht übernehmen kann.

Für seine Dienste steht dem Testamentsvollstrecker laut Gesetz eine „angemessene Vergütung“ zu. Wie hoch diese Summe sein sollte, bleibt offen. Wenn diese im letzten Willen nicht näher benannt ist, sollten sich Erben sich so früh wie möglich mit Vollstrecker auf dessen Lohn einigen. Eine Orientierung bietet zum Beispiel die Tabelle des Deutschen Notar­ver­eins. Sie richtet sich nach der Höhe des Nach­lasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist.

Rubriklistenbild: © Shotshop/Imago

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