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Das „Sterbevierteljahr“ soll Hinterbliebene kurz nach dem Tod des Partners unterstützen.

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Witwenrente bekommen – so lange muss die Ehe gehalten haben

  • VonFlorian Forth
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Witwenrente bekommt man nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es kommt dabei etwa auf die Dauer der Ehe an. Doch es gibt Ausnahmen.

Dortmund – Der Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners belastet Hinterbliebene nicht nur emotional, sondern kann auch die finanzielle Existenz gefährden. Die Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung soll in dieser schwierigen Situation unterstützen. Doch nicht jeder hat automatisch Anspruch auf diese staatliche Leistung, teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit.

Witwenrente bekommen – so lange muss die Ehe gehalten haben

Grundsätzlich können Hinterbliebene die Witwenrente beantragen, wenn sie bis zum Tod mit dem Verstorbenen verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Entscheidend ist jedoch, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese Mindestdauer soll sogenannte „Versorgungsehen“ verhindern. Laut den Rechtsanwälten Kotz aus Siegen sei dieser Verdacht vor Gericht mitunter nur schwer zu widerlegen.

Eine wichtige Ausnahme von dieser Einjahresregel: „Stirbt der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch“, erklärt die DRV. Zudem muss der verstorbene Partner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt haben oder bereits Rente bekommen haben.

Einigen Rentnern drohen bei der Witwenrente aktuell hohe Rückzahlungen. Grund ist ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts.

Witwenrente beantragen: Bekomme ich die kleine oder die große Witwenrente?

Je nach Alter und Lebenssituation gibt es zwei verschiedene Arten der Witwenrente:

  • Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die jünger als 47 Jahre sind, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird in der Regel nur für maximal zwei Jahre gezahlt – eine Übergangszeit, in der sich der Hinterbliebene finanziell neu orientieren soll.
  • Die große Witwenrente hingegen beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen und kann dauerhaft bezogen werden. Voraussetzungen sind laut DRV: ein Mindestalter von 47 Jahren (für Todesfälle im Jahr 2025) oder Erwerbsminderung oder die Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren.

Für Todesfälle vor 2029 gilt aktuell eine Altersgleitzone: Das erforderliche Mindestalter steigt schrittweise von 46 Jahren und 4 Monaten im Jahr 2025 auf 47 Jahre ab 2029.

Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt laut DRV das „alte Recht“. In diesen Fällen wird auch die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt, und die große Witwenrente beträgt sogar 60 statt 55 Prozent.

Die Witwenrente muss in jedem Fall beantragt werden.

Wie hoch ist die Witwenrente? Sterbevierteljahr gilt als Übergangsphase

In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat – dem sogenannten „Sterbevierteljahr“ – wird die Witwenrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen ausgezahlt, ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Dies soll helfen, sich auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen.

Die Witwenrente muss in jedem Fall beantragt werden. Wird erneut geheiratet, entfällt der Anspruch auf diese Rente, wobei eine einmalige Rentenabfindung als „Startkapital“ gezahlt werden kann (alle News zur Rente auf RUHR24 lesen).

Hinterbliebenenrente trotz Scheidung bekommen?

Nach einer Scheidung besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf eine Hinterbliebenenrente vom ehemaligen Partner. Die Deutsche Rentenversicherung sieht jedoch auch hier einige wichtige Ausnahmen vor.

Bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 kann die Witwenrente beantragt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Nach der Scheidung nicht wieder geheiratet (bis zum Tod des Ex-Partners).
  • Im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Partners Unterhalt von ihm erhalten oder zumindest Anspruch darauf.

Eine weitere Besonderheit: Wer nach dem Tod seines geschiedenen Partners wieder geheiratet hat und diese neue Ehe später aufgehoben oder aufgelöst wird (etwa wenn der neue Partner stirbt), kann der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente vom ersten verstorbenen Ehepartner wieder aufleben.

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