DAK-Statistik

Krankmeldungen im Job: Zahl der Fehltage 2023 auf hohem Niveau

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Weil Beschäftigte nicht gesund waren, blieben im vergangenen Jahr Büros und Plätze leer. Jetzt liegen zu dem Ausmaß Zahlen vor.

Krankheitsausfälle bei der Arbeit haben nach einer Auswertung der Krankenkasse DAK-Gesundheit das zweite Jahr in Folge auf stark erhöhtem Niveau gelegen. Beschäftigte fehlten 2023 im Schnitt 20 Tage im Job, wie die Kasse der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge nach eigenen Versichertendaten ermittelte. Der Krankenstand erreichte abermals die Rekordhöhe von 5,5 Prozent wie bereits 2022. An jedem Tag waren also im Schnitt 55 von 1.000 Beschäftigten krankgeschrieben.

DAK-Statistik: Krankheitsausfälle im Job 2023 auf Höchststand

Ausschlaggebend für die vielen Ausfälle im vergangenen Jahr seien vor allem Atemwegserkrankungen wie Erkältungen, Bronchitis und Grippe gewesen, erläuterte die DAK dpa zufolge. Zudem habe es einen Anstieg bei psychischen Erkrankungen gegeben. Der Krankenstand von 5,5 Prozent ist der höchste Wert seit Beginn der Analysen vor 25 Jahren. In den Jahren zuvor hatte er im Bereich von 4 Prozent gelegen.

Die meisten Fehltage gingen 2023 auf Erkältungskrankheiten zurück, wie die Auswertung dem Bericht der dpa (Stand: 19. Januar) zufolge ergab. Sie verursachten 415 Fehltage je 100 Versicherte. Muskel-Skelett-Erkrankungen wie Rückenschmerzen führten zu 373 Fehltagen je 100 Versicherten und psychische Erkrankungen wie Depressionen zu 323 Fehltagen. Für die Analyse wertete das Berliner Iges-Institut Daten von 2,4 Millionen erwerbstätigen DAK-Versicherten in Deutschland aus.

Wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?

Was gilt aus rechtlicher Sicht im Job? Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber zu melden. Auf welchem Weg – beispielsweise per E-Mail oder telefonisch – das konkret erfolgen soll, regelt jedes Unternehmen etwas unterschiedlich. So kann im Betrieb vereinbart worden sein, dass man sich im Fall einer Krankmeldung zum Beispiel direkt bei seinem Vorgesetzten meldet. Am besten klärt man solche Fragen im Vorfeld ab, damit man als Arbeitnehmer auf der sicheren Seite ist.

Die meisten Betriebe verlangen erst ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), andere schon früher. Es kann im Arbeitsvertrag beispielsweise durchaus so geregelt sein, dass der Arbeitgeber schon ab dem ersten oder zweiten Tag ein Attest vom Arzt verlangen darf.

Was muss eine Krankmeldung beinhalten?

„In Ihrer Krankmeldung müssen Sie mitteilen, dass Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen, bei der Arbeit zu erscheinen und Ihre Aufgaben erfüllen zu können“, erklärt die Stiftung Warentest auf Test.de. „Woran Sie erkrankt sind, geht Ihren Chef grund­sätzlich nichts an.“ Auch in den Daten zur ärzt­lichen Arbeits­unfähigkeits­bestätigung für den Arbeit­geber stehen keine Diagnosen. „Geben Sie die ungefähre Dauer Ihrer Abwesenheit an, damit Ihr Chef Ihren Ausfall besser ersetzen kann.“ Denn im Krankheitsfall muss er gegebenenfalls eine Vertretung organisieren – deshalb sollte man bei der Krankmeldung auch darauf hinweisen, welche Aufgaben in der Abwesenheit erledigt werden müssen.

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Wie lange darf man ohne Attest zu Hause bleiben?

Es kann im Arbeitsvertrag beispielsweise so geregelt sein, dass der Arbeitgeber schon ab dem ersten oder zweiten Tag ein Attest vom Arzt verlangen darf. Denn ab wann ein Attest vom Arzt vorliegen muss, regelt der Arbeits- oder Tarifvertrag. „Ist darin nichts fest­gelegt, gilt das Entgelt­fortzahlungs­gesetz“, erklärt die Stiftung Warentest. „Danach dürfen Sie ohne ärzt­liches Attest drei Kalendertage zu Hause bleiben. Sind Sie länger krank, benötigen Sie eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) vom Arzt.“

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Wie lässt sich die Krank­schreibung verlängern, wenn man weiterhin krank ist?

Die Folge­bescheinigung muss spätestens an dem Werk­tag ausgestellt werden, der auf den letzten Tag der bisherigen AU-Bescheinigung folgt, so zudem der Hinweis der Stiftung Warentest auf Test.de. Um bei einer lang­wierigen Krankheit Krankengeld zu erhalten, müsse man seine Arbeits­unfähigkeit „lückenlos dokumentieren“ können, heißt es dort. Die Stiftung Warentest rät: „Gehen Sie am besten am letzten Tag Ihrer Krank­schreibung erneut zum Arzt. So sind Sie auf der sicheren Seite. Auch wenn Sie Krankengeld erhalten, ist es wichtig, dass Ihre Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung ärzt­licher­seits nahtlos bestätigt wird. Sie erhalten sonst so lange kein Krankengeld, bis die Bestätigung über­mittelt wird.“

Rubriklistenbild: © Bernd Weißbrod/dpa

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