Klar geregelt
Rutschgefahr durch Herbstlaub: Wer muss den Gehweg eigentlich säubern?
VonInes Almsschließen
Herbstblätter können zur Rutschpartie werden. Doch wer sollte eigentlich das Laub fegen und was passiert, wenn man es versäumt?
Es ist ein schönes Bild des Herbstes, durch fallende, herbstlich gefärbte Blätter zu schlendern und sie aufzuwirbeln. Dieses Szenario kann durchaus reizvoll sein und ist typisch für diese Jahreszeit. Allerdings, wenn es sich nicht um einen Waldweg, sondern um einen Gehweg handelt, stellt sich schnell die Frage, wer für die Beseitigung des Laubes aus Sicherheitsgründen verantwortlich ist. Denn wird es nass, ist man schnell ausgerutscht.
Verpflichtung zum Laubfegen: Nur wenn es im Mietvertrag festgelegt ist
In der Regel sind die Gemeinden dafür verantwortlich, dass die Straßen und Gehwege sicher genutzt werden können, was auch die Pflicht zur Beseitigung von Laub einschließt. Laut ERGO Versicherung haben die Gemeinden jedoch die Möglichkeit, diese Aufgabe per Satzung an die Hauseigentümer zu delegieren – und diese können sie wiederum an die Mieter weitergeben.
Ob ein Mieter tatsächlich dazu verpflichtet ist, vor seiner eigenen Tür zu fegen, kann dem Mietvertrag oder der Hausordnung entnommen werden. Wenn die Pflicht zum Laubfegen dort nicht aufgeführt ist, muss der Vermieter selbst dafür sorgen, dass das Laub beseitigt wird, zum Beispiel durch die Beauftragung eines Dienstleisters, dessen Kosten in der Regel auf die Mieter umgelegt werden.
Die Regeln zur Räumpflicht variieren je nach Bundesland
Sollten Sie feststellen, dass Sie für die Reinigung des Gehwegs verantwortlich sind, sollten Sie laut Focus Online auch folgende Punkte beachten:
- Die Regeln zur Räumpflicht variieren je nach Bundesland. In der Regel muss die Reinigung an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr und am Wochenende ab 9 Uhr durchgeführt werden.
- Laubbläser dürfen an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr verwendet werden. Da sie jedoch nicht besonders tierfreundlich sind, sollte man sie möglichst vermeiden.
- Es reicht nicht aus, das Laub einfach zusammenzukehren, auch Gullys dürfen nicht blockiert werden – das Laub muss man entfernen. Das Verbrennen von Blättern oder deren Entsorgung im Wald ist in der Regel verboten. Große Mengen können beim Wertstoffhof der Gemeinde abgegeben werden. Wenn Sie jedoch genügend Platz und Möglichkeiten in Ihrem Garten haben, lässt sich das Laub dort sinnvoll weiterverwenden.
- Wenn Sie im Urlaub sind, müssen Sie für eine Vertretung sorgen.
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Mit dem Fegen des Laubes sollte man spätestens beginnen, wenn eine geschlossene Blätterdecke sichtbar ist oder wenn nach Frost oder Regen Rutschgefahr besteht. Wer das Laub nicht beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Und wenn jemand ausrutscht, kann es ebenfalls teuer werden. Wenn Sie sich übrigens über das heruntergefallene Laub von den Bäumen des Nachbarn ärgern, sollten Sie sich über eine sogenannte Laubrente informieren.
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