Wärmewende

Heiz-Gesetz: Bürgergeld-Empfänger müssen Heizungen nicht austauschen

  • Amy Walker
    VonAmy Walker
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Das Gebäudeenergiegesetz ist vom Kabinett beschlossen. Ein neues Detail findet sich im aktuellen Entwurf wieder: Wer Sozialleistungen bezieht, muss sich nicht an das Gesetz halten.

Berlin – Das umstrittene Gesetz zum Tausch fossiler Heizsysteme wurde von der Bundesregierung beschlossen. Das Gesetz muss nun durch Bundesrat und Bundestag, bevor es gültig wird. Dennoch wird jetzt klar: Die Wärmewende kommt. Im neuen Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind zahlreiche neue Details gelistet. Unter anderem auch, dass es besondere Förderungen für Sozialleistungsempfänger gibt – und dass diese Gruppe grundsätzlich von der Tausch-Pflicht ausgenommen wird.

Ausnahmen beim Heiz-Gesetz: Empfänger von Bürgergeld, Wohngeld und Co.

Das Bürgergeld ist ein Grundeinkommen bzw. eine Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen. Es handelt sich um eine Form der sozialen, staatlichen Hilfe. Es tritt an die Stelle des Arbeitslosengeldes II, auch bekannt unter dem Namen Hartz IV. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Arbeitslose und Bedürftige also Bürgergeld. Neben dem Bürgergeld gilt auch das Wohngeld als Sozialleistung, genauso wie Leistungen für Asylbewerber und der Kinderzuschlag.

Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne).

Die Empfänger dieser Sozialleistungen sind in der Regel einkommensschwache Haushalte. Es ist aber auch möglich, dass diese Personen Wohneigentümer sind – und demnach vom neuen GEG betroffen wären. Schon seit Bekanntwerden des Gesetzesentwurfs wurde kritisiert, dass nicht alle Haushalte die Kosten für den Heizungstausch tragen können. Daher hat die Bundesregierung nun beschlossen, dass Sozialleistungsempfänger sich grundsätzlich nicht an die GEG-Regeln halten müssen.

Ausnahmen gibt es auch für Personen über 80 Jahren. Einen Härtefallantrag kann außerdem jede Person stellen, die die Anforderungen finanziell nicht erfüllen kann. Über die Härtefälle entscheiden die Behörden dann aber im Einzelfall.

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Bürgergeld-Empfänger können Zuschuss von 50 Prozent erhalten

Wer also Bürgergeld, Wohngeld und Co. empfängt, muss keine erneuerbare Heizung innerhalb der Fristen einbauen lassen. Fällt die bestehende Heizung aus, kann sie eine fossile Heizung installieren lassen, wenn diese günstiger ist.

Sozialleistungsempfänger, die sich trotzdem irgendwann für ein erneuerbares System entscheiden – zum Beispiel, weil die Nebenkosten bei einer Gasheizung irgendwann zu teuer werden – haben Anspruch auf besondere Förderungen.

Für alle Bürgerinnen und Bürger gibt es eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Wer einkommensabhängige Sozialleistungen empfängt oder über 80 Jahre alt ist, erhält eine zusätzliche Förderung in Höhe von 20 Prozent. Hießt: Bürgergeld- und Wohngeld-Empfänger bekommen 50 Prozent der Kosten bezuschusst. Beim Einbau einer Wärmepumpe, die 30.000 Euro kostet, würden also 15.000 Euro vom Staat übernommen werden.

Rubriklistenbild: © Chris Emil Janssen/Imago