Fristen, Übernahmen und Verbote
Öl- oder Gasheizung kaputt: Was das Heizgesetz für Eigentümer bedeutet
VonUlrike Hagenschließen
Nach den Plänen des neuen Heiz-Gesetzes wird ab 2024 der Einbau reiner Öl- oder Gasheizungen verboten sein. Was darf man dann noch einbauen, wenn die alte Heizung kaputtgeht?
München/Berlin – Bundestag und Bundesrat muss es noch passieren, das umstrittene Heizungsgesetz, dessen Verabschiedung noch vor der Sommerpause, also spätestens zum 7. Juli angesetzt ist. Es wird zwar nicht unmittelbar das Ende von Öl- und Gasheizungen einläuten, aber Eigentümern und Eigentümerinnen von Bestandsbauten mit älteren Modellen und Hausbesitzerinnen, die die Anlage austauschen müssen, den Abschied von fossilen Heizsystemen nahelegen.
Doch was kommt mit Habecks Heizgesetz jetzt auf Hauseigentümerinnen und Mieter zu – und welche Heizung darf ab 2024 noch eingebaut werden, wenn alte Öl- oder Gasheizungen kaputtgehen?
Öl- oder Gasheizung kaputt: Was das Heizgesetz für Eigentümer bedeutet
Nach langem Hin und Her hat sich die Ampel-Koalition beim Heizungsgesetz geeinigt. Trotz gründlichen Überarbeitung der Pläne des umstrittenen Heizungsgesetzes bleibt es dabei: Ab dem Jahr 2024 dürfen in Gebäuden nur noch Heizungen eingebaut werden, die mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien gewinnen. Obwohl die überarbeitete Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom 19. April 2023 längere Übergangsfristen und Ausnahmen vorsieht, bleibt diese grundlegende Anforderung bestehen.
Austausch von Öl- und Gasheizung – so lange dürfen Sie noch eine neue einbauen
Dennoch wurde die Frist für den Austausch von Öl- und Gasheizungen zum 1. Januar 2024 abgemildert. Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer bleiben verschiedene Möglichkeiten, Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen zu nutzen. Neben der Umrüstung auf eine Wärmepumpe erlaubt das Heizungsgesetz auch andere Alternativen.
Wer seine oder ihre Heizung austauscht, kann beispielsweise den Anteil erneuerbarer Energien (mindestens 65 Prozent) entweder rechnerisch nachweisen oder aus zahlreichen gesetzlich vorgesehenen Optionen wählen, um den erforderlichen Anteil erneuerbarer Wärmeerzeugung zu erreichen. Es gibt einige Alternativen zu Öl- und Gasheizungen, sowohl für Neu- als auch Bestandsbauten:
- der Anschluss an ein Wärmenetz
- eine elektrische Wärmepumpe
- eine Stromdirektheizung
- eine Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- eine Heizung auf der Basis von Solarthermie
- eine „H2-Ready“-Gasheizung, also einer Heizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist (nur unter bestimmten Bedingungen)
- eine Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff
In Bestandsgebäuden stehen darüber hinaus folgende Systeme zur Auswahl:
- Scheitholz-Holzvergaserkessel
Pelletheizung
Hackschnitzelheizung
Kamin-Kachelofen - Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff
Austausch von Öl- und Gasheizung – kein Zwang zur Wärmepumpe
„Auch nach dem 1. Januar 2024 können noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden“, erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es besteht also grundsätzlich keine Verpflichtung zur Installation von Wärmepumpen. Öl- oder Gasheizungen müssen jedoch künftig mindestens 65 Prozent erneuerbare Gase wie Biomethan oder grüne Öle verwenden.
Aus für 30 Jahre alte Gas- oder Ölheizungen – Höchstlaufzeit bis 2045 für jüngere Modelle
Öl- oder Gasheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen ausgetauscht werden – unabhängig davon, ob sie defekt sind oder noch funktionieren. Diese Regelung, des seit 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) bleibt unverändert. Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel sowie Eigentümer, die seit dem 1. Februar 2002 selbst in der Wohnung leben, sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
Auch für neuere Modelle ist allerdings spätestens 2045 Schluss: Laut dem Entwurf des Heizungsgesetzes dürfen Heizkessel nur noch bis zum Jahr 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen noch funktionierende Gasheizungen zu 100 Prozent mit erneuerbaren Gasen betrieben werden.
Die „Leitplanken“ der Ampel: Fernwärme als „verpflichtende kommunale Wärmeplanung“
Die Ampel-Fraktion hat in ihren „Leitplanken“ eine neue Regelung festgelegt: Hausbesitzer, die an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind oder werden, müssen sich nicht mit der Umstellung auf eine Wärmepumpe befassen. Es zeigte sich in den vergnagnene Wochen, dass Habeck Fernwärme als Alternative zur Wärmepumpe für Hausbesitzer in Betracht zieht.
Es ist geplant, dass jedes Jahr 100.000 Haushalte an Wärmenetze angeschlossen werden. Dafür soll eine „verpflichtende kommunale Wärmeplanung“ eingeführt werden, die der Umstellungspflicht für Hausbesitzer vorausgeht. Hausbesitzer wird es freuen, denn der Umstieg auf Fernwärme bietet einige Vorteile und ist unkompliziert.
Heizen mit Wasserstoff: Habeck warnt vor „leeren Versprechen“ von H2-ready Gasheizungen
Ganz im Gegensatz dazu werden „H2-Ready“ Heizungen, also Gasheizungen, die für die Nutzung von Wasserstoff zur Beheizung umrüstbar sind, als eher unsichere Varianten gehandelt. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, so das Gesetz, dürfen sie aber weiterhin eingebaut werden. Doch selbst Wirtschaftsminister Robert Habeck warnte vor „leeren Versprechen“. Zunächst müsse zuverlässig geklärt werden, ob und wo Wasserstoff tatsächlich für die Beheizung zur Verfügung stehen wird, da Verbraucher am Ende mit einer Wasserstoffheizung ohne Wasserstoff dastehen könnten, warnt Habeck in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
Doch selbst wenn der Wasserstoff für Privathaushalte fließen würde, bleibt offen, ob Eigentümerinnen für diese Lösung nicht doch am Ende draufzahlen. Forschende der HAW Hamburg gelangten jedenfalls zu dem Schluss, dass Wasserstoff im Vergleich zur Beheizung mit einer Wärmepumpe keine effiziente und kostensparende Option ist.
Ölheizungen dürfen ab 2026 nicht mehr eingebaut werden – mit einer Ausnahme
Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ab 2026 der Einbau neuer Ölheizungen grundsätzlich verboten, es sei denn, es gibt technische Gründe, die keine andere Heizversorgung ermöglichen, wie das Fehlen eines Fernwärmenetzes und die Unmöglichkeit, erneuerbare Energien einzubinden.
Fazit: Für Eigentümer, die darüber nachdenken (müssen), ihre Heizungen auszutauschen, ist es wichtig, langfristige Kostenschätzungen anzustellen, die nicht nur die Installationskosten, sondern auch die Betriebskosten berücksichtigen, und sich Rat von Energieexperten einzuholen. Ein Umstieg auf erneuerbare Energien kann letztendlich viel Geld einsparen. Es gibt mittlerweile sogar Wärmepumpen-Lösungen für unter 10.000 Euro, die vorhandene Gas- oder Ölheizungen weiterhin nutzen.
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