Arbeiten im Ruhestand

Verdienstgrenze und Versicherungsbeiträge: Worauf Sie beim Minijob in der Rente achten sollten

  • Karolin Schaefer
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Viele Menschen gehen auch in der Rente noch einer Erwerbstätigkeit nach. Besonders beliebt sind Minijobs. Das kann die monatliche Rente sogar erhöhen.

Bremen – Der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente kann schon mal für Kopfschmerzen sorgen. Viele Rentner wägen ab, ob sie nach 45 Beitragsjahren schon vorzeitig in den Ruhestand wechseln oder noch weiter arbeiten wollen. Aber auch nach Erreichen des regulären Rentenalters geht für einige die Erwerbstätigkeit weiter. Doch das ist nicht ohne Fallstricke.

Rente und Minijob: Gibt es eine Hinzuverdienstgrenze?

Die Flexirente bietet eine Möglichkeit, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten. Laut Statistischem Bundesamt ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zwischen 63 und 67 Jahren im vergangenen Jahr auf 1,67 Millionen gestiegen. Auf Minijob-Basis dürfen Beschäftigte im Schnitt maximal 538 Euro pro Monat verdienen.

Dank der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze im vergangenen Jahr können Frührentner nun unbegrenzt dazuverdienen, wenn sie weiterhin arbeiten möchten. Abzüge müssen sie nicht befürchten. Vor der Gesetzesänderung war dies erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze möglich.

Wollen Rentner im Ruhestand noch arbeiten, gibt es einiges zu beachten.

Bei Erwerbsminderungsrenten gibt es jedoch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze, die jährlich neu festgelegt wird. Im Jahr 2024 liegt diese Grenze bei 18.558,75 Euro (Stand: 2024). Wenn das Einkommen die Grenze übersteigt, drohen Rentenabzüge. In der Regel ist dies bei einem Minijob aber nicht der Fall. Die Hinzuverdienstgrenze für teilweise Erwerbsminderungsrenten beträgt 37.117,50 Euro.

Rentenansprüche durch Minijob verbessern

Bei anderen Rentenarten können jedoch unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen gelten. Zum Beispiel liegt der Freibetrag für Witwenrenten nur bei 992,64 Euro. Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist der Nettobetrag entscheidend. Demnach können Minijob sowie Alters- oder Frührente die Witwenrente mindern. Zudem muss das Einkommen unabhängig von der Hinzuverdienstgrenze versteuert werden, wenn es den steuerlichen Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr 2024 übersteigt.

Ein Vorteil bei vorgezogener Altersrente und Minijob ist vor allem: Die Rentenansprüche können verbessert werden, sofern Sie weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung zahlen. Das sind bei einer geringfügigen Beschäftigung meist wenige Euro im Monat. Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung erhöht sich die Rente bei einem monatlichen Verdienst von 538 Euro nach einem Jahr um fünf Euro. Zudem wird die Mindestversicherungszeit für die Rente angerechnet.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Doch Vorsicht: Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht werden nur anteilig Entgeltpunkte gewährt. Darüber hinaus verzichtet man damit auf die Vorteile des Einzahlens in die Rentenversicherung, wie beispielsweise den Anspruch auf Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen.

Können Rentner mehrere Minijobs haben?

Es besteht auch die Möglichkeit, als Rentner mehreren Minijobs nachzugehen. Dabei darf jedoch der Durchschnittsverdienst pro Monat nicht mehr als 538 Euro betragen. Nach Angaben der Minijobzentrale werden alle Tätigkeiten sonst versicherungspflichtig und gelten nicht mehr als Minijobs. Dies gilt auch für das Überschreiten der jährlichen Verdienstgrenze von 6456 Euro im Jahr 2024.

Im Rentenalter arbeiten Menschen nicht nur aus finanziellen Gründen. Laut einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind für die meisten Befragten vor allem soziale und persönliche Motive ausschlaggebend – beispielsweise der Wunsch, weiterhin eine Aufgabe zu haben. Vielen bleibt jedoch angesichts drohender Altersarmut kaum etwas anderes übrig.

Rubriklistenbild: © Michael Gstettenbauer/imago

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