Kunden werden entschädigt

Hunderte Flüge könnten wegen Lufthansa-Streik ausfallen: Diese Rechte haben Fluggäste

  • Bjarne Kommnick
    VonBjarne Kommnick
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Im Rahmen des Lufthansa-Warnstreiks fallen viele Flüge aus. Passagiere müssen aber auf den Kosten nicht sitzen bleiben. Diese Möglichkeiten haben betroffene Fluggäste.

München – Passagiere der Lufthansa müssen sich erneut auf Einschränkungen im Flugverkehr einstellen. Erneut hat Verdi zum Streik aufgerufen. Das Bodenpersonal der Lufthansa legt die Arbeit nieder. Hunderttausende Kundinnen und Kunden könnten betroffen sein, vor allem an den großen deutschen Flughäfen in Frankfurt, München, Berlin oder Köln/Bonn drohen Flugausfälle.

Wer von Flugausfällen betroffen ist, bleibt jedoch nicht auf den Kosten sitzen, erläutert die Verbraucherzentrale. Passagiere haben zwei Möglichkeiten, einen finanziellen Schaden zu verhindern.

Lufthansa-Bodenpersonal am Flughafen streikt: Passagiere haben Anspruch auf Ersatzflug

Wenn ein bereits gebuchter Flug aufgrund des Streiks annulliert wird, haben Passagiere laut der Verbraucherzentrale zwei Optionen zur Auswahl. Eine Möglichkeit besteht darin, von der Fluggesellschaft eine alternative Beförderung, wie zum Beispiel einen Ersatzflug, zu fordern. Dies könnte jedoch bedeuten, dass Passagiere möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt fliegen können, vorausgesetzt es gibt passende Ersatzverbindungen mit freien Plätzen.

Wenn Flüge streikbedingt annulliert werden, haben Fluggäste den Anspruch auf einen Ersatzflug oder eine Kostenerstattung.

Falls aufgrund eines Streiks im Verkehrssektor eine Wartezeit am Flughafen entsteht, muss die Fluggesellschaft gemäß der Verbraucherzentrale Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehört angemessene Verpflegung in Relation zur Wartezeit sowie die Möglichkeit für wartende Passagiere, zwei Telefonate zu tätigen oder zwei E-Mails zu versenden.

Lufthansa-Warnstreik: Flughäfen müssen bei Flugausfall für Unterkunft sorgen

Wenn ein Ersatzflug erst am nächsten Tag oder später stattfindet, sind Fluggesellschaften verpflichtet, für eine Unterkunft zu sorgen und die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft zu gewährleisten. Falls eine Fluggesellschaft sich weigert oder nicht erreichbar ist, können betroffene Passagiere selbst eine Unterkunft organisieren und die entstandenen Kosten über Rechnungen und Belege zurückfordern.

Gemäß der EU-Fluggastrechtverordnung haben betroffene Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Höhe variiert zwischen 250 und 600 Euro, abhängig von der Entfernung zwischen Abflugs- und Zielort. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere rechtzeitig informiert hat oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Rechte für Lufthansa-Fluggäste: Warnstreik kein „außergewöhnlicher Umstand“

Ein Streik des eigenen Flugpersonals oder des Kabinen- und Bodenpersonals entbindet eine Fluggesellschaft jedoch nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung gilt ein innerbetrieblicher Streik nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung, wie von der Verbraucherzentrale erklärt.

Diese Rechte haben Fluggäste bei einem Warnstreik am Flughafen

Ersatzflug: Wird ein Flug streikbedingt annulliert, haben Fluggäste ein Recht auf eine Ersatzbeförderung. Für Wartezeiten bedingte müssen Fluggesellschaften zudem die Kosten tragen.

Flugpreiserstattung: Wir ein Flug streikbedingt annulliert, haben Fluggäste das Recht auf den geplanten Flug zu verzichten und sich stattdessen den Preis für das Flugticket zurückerstatten zu lassen. Die Fluggesellschaft muss innerhalb von sieben Tagen zahlen.

Die zweite Option für betroffene Kunden ist die Erstattung des Flugpreises zu fordern. In diesem Fall müssen Fluggäste auf ihren Flug verzichten, und das Unternehmen muss den Flugpreis innerhalb vn 7 Tagen erstatten. Ein Gutschein darf nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Passagiere ausgegeben werden. Trotz der eigenen Organisation von Alternativflügen oder Unterkünften gelten weiterhin die Ausgleichszahlungen, die durch einen Streik nicht außer Kraft gesetzt werden.

Flugausfall durch Lufthansa-Streik: Pauschalreisende müssen sich an Reiseveranstalter wenden

Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben und vom Streik betroffen sind, müssen sich an ihren Reiseveranstalter wenden und nach Alternativen mit späteren Flügen oder anderen Fluggesellschaften fragen. Bei Streiks sind Reiseveranstalter dafür verantwortlich, die Kosten für Verspätungen zu tragen, einschließlich Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate. Ab einer Verspätung von fünf Stunden besteht die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Ab der fünften Stunde der Verspätung kann der Preis um 5 Euro pro Stunde auf maximal 20 Prozent reduziert werden.

Wenn jedoch das Personal an den Sicherheitskontrollen streikt, gelten diese Rechte gegenüber den Fluggesellschaften nicht. Die Kontrollen liegen in der Zuständigkeit der Bundespolizei, daher haben Fluggesellschaften keinen Einfluss darauf. Ansprüche müssen daher beim Staat geltend gemacht werden. (bk)

Der Redakteur hat diesen Artikel verfasst und anschließend zur Optimierung nach eigenem Ermessen ein KI-Sprachmodell eingesetzt. Alle Informationen wurden sorgfältig überprüft. Hier erfahren Sie mehr über unsere KI-Prinzipien.

Rubriklistenbild: © Marcus Brandt/dap

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