Hohes Bußgeld droht
Countdown läuft: Diese Kamine und Öfen sind bald verboten - Eigentümer müssen Maßnahmen ergreifen
VonAmy Walkerschließen
Besitzer eines Kamins oder Holzofens sollten eine bestimmte Frist im Auge behalten: Ab dem 1. Januar 2025 ist die Ausstoßung bestimmter Feinstaubmengen untersagt. Bei Nichtbeachtung kann ein Bußgeld verhängt werden.
München – Die kalte Jahreszeit steht schon wieder vor der Tür und mit dem Temperatursturz werden auch die ersten Heizungen angeworfen. Viele Menschen nutzen gerne einen Holzofen oder Kamin als zusätzliche Heizquelle, für eine gemütliche Atmosphäre. Doch beim Heizen mit Holz gibt es einige Richtlinien zu beachten, denn beim Verbrennen von Holz wird schädlicher Feinstaub ausgestoßen. Welche Grenzwerte da eingehalten werden müssen, wird durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Ende 2024 verstreicht eine neue Frist für Eigentümer älterer Anlagen.
Heizen mit Holz schädlicher als bisher erwartet
Wenn Holz verbrannt wird, werden kleinste Partikel ausgestoßen, die für Mensch und Umwelt gefährlich sein können. Darüber klärt auch das Umweltbundesamt (UBA) auf ihrer Webseite umfangreich auf: „Bei der Verbrennung von Holz entstehen neben Treibhausgasen auch gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe wie Staub, organische Kohlenwasserstoffe wie Polyzyklisch Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), Stickoxide, Kohlenstoffmonoxid und Ruß“, heißt es da unter anderem.
Genau, wie schädlich Feinstaub und PAKs sein können, ist noch immer Gegenstand der Forschung. Anfang des Jahres erschien eine neue Studie des Leibniz Instituts für Troposphärenforschung, das zum Schluss kam, dass die Schäden bisher unterschätzt wurden. Insbesondere die Gefahr durch PAKs schätzen die Studienautoren ungefähr „halb so hoch wie Verkehrsunfälle“ ein.
Kamine und Öfen müssen bestimmte Grenzwerte beim Heizen mit Holz einhalten
Um die Feinstaubbelastung und die Emission von Treibhausgasen zu begrenzen, gibt es das BImSchG. Die Verordnung zur Durchführung des BImSchG legt dabei den genauen Pfad für Kamine und Öfen fest, an den sich Besitzer der Anlagen und Schornsteinfeger zu halten haben. Dieser lautet:
- Kamine und Öfen, die nach dem 22. März 2010 aufgestellt wurden, müssen Grenzwerte der Stufe 1 (s. unten) erfüllen.
- Kamine und Öfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden, müssen Grenzwerte der Stufe 2 (s. unten) erfüllen.
- Seit 2018 müssen Kamine und Öfen, die nach dem 22. März 2010 aufgestellt wurden, ebenfalls die Grenzwerte der Stufe 2 erfüllen.
Anlagen, die noch vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben besondere Übergangsfristen. Bis zum Stichtag müssen diese Anlagen nachgerüstet oder ausgetauscht werden, um mindestens die Grenzwerte der Stufe 1 zu erfüllen. Die Übergangsfristen sind:
- Für Anlagen, deren Typschild ein Datum bis einschließlich 31. Dezember 1974 ausweist (oder dessen Datum nicht mehr feststellbar ist): Umrüstung bis 31. Dezember 2014
- Für Anlagen, deren Typschild ein Datum von 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 ausweist: Umrüstung bis 31. Dezember 2017
- Für Anlagen, deren Typschild ein Datum von 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 ausweist: Umrüstung bis 31. Dezember 2020
- Für Anlagen, deren Typschild ein Datum von 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 ausweist: Umrüstung bis 31. Dezember 2024
Diese letzte Frist verstreicht also bald. Wer nach Neujahr einen alten Kamin noch in Betrieb hält, der nicht die korrekten Feinstaubwerte ausweist, dem kann ein Bußgeld drohen - denn ab 2025 gelten solche Anlagen als illegal. Diese Regeln gelten für Einzelraumfeuerungsanlagen, das sind: Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Holzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle.
Kamine und Öfen bald illegal: Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen
Es gibt aber auch zahlreiche Ausnahmen. So sind offene Kamine nicht von den Regeln betroffen, da diese nur gelegentlich betrieben werden. Auch ausgenommen sind denkmalgeschützte Kamine und Öfen. Es gibt auch andere Fristen und Regeln für Heizkessel, die feste Brennstoffe verwenden und als Hauptheizung auch für Warmwasser verwendet werden. Letzteres muss alle zwei Jahre von einem Schornsteinfeger geprüft werden und muss die Grenzwerte der Stufe 2 erfüllen.
Im Folgenden zwei Tabellen mit den Grenzwerten von Stufe 1 und 2:
Tabelle Grenzwerte Stufe 1
| Art der Heizung | CO in g/m³ | Staub in g/m³ | Mindestwirkungsgrad in % |
|---|---|---|---|
| Raumheizer mit Flachfeuerung | 2,0 | 0,075 | 73 |
| Raumheizer mit Füllfeuerung | 2,5 | 0,075 | 70 |
| Speichereinzelfeuerstätten | 2,0 | 0,075 | 75 |
| geschlossene Kamineinsätze | 2,0 | 0,075 | 75 |
| Kachelofen mit Flachfeuerung | 2,0 | 0,075 | 80 |
| Kachelofen mit Füllfeuerung | 2,5 | 0,075 | 80 |
| Herde | 3,0 | 0,075 | 70 |
| Heizungsherde | 3,5 | 0,075 | 75 |
| Pelltöfen mit Wassertasche | 0,40 | 0,03 | 90 |
| Pelletöfen ohne Wassertasche | 0,40 | 0,05 | 85 |
Tabelle Grenzwerte Stufe 2 (Mindestwirkungsgrad bleibt unverändert):
| Art der Heizung | CO in g/m³ | Staub in g/m³ |
|---|---|---|
| Raumheizer mit Flachfeuerung | 1,25 | 0,04 |
| Raumheizer mit Füllfeuerung | 1,25 | 0,04 |
| Speichereinzelfeuerstätten | 1,25 | 0,04 |
| geschlossene Kamineinsätze | 1,25 | 0,04 |
| Kachelofen mit Flachfeuerung | 1,25 | 0,04 |
| Kachelofen mit Füllfeuerung | 1,25 | 0,04 |
| Herde | 1,50 | 0,04 |
| Heizungsherde | 1,50 | 0,04 |
| Pelltöfen mit Wassertasche | 0,25 | 0,02 |
| Pelletöfen ohne Wassertasche | 0,25 | 0,03 |
Der Schornsteinfeger ist für die Prüfung der Holzkamine der richtige Ansprechpartner. Nicht alle Anlagen müssen abgeschaltet werden, allerdings kann das sich für einige eher rentieren, als eine teure Nachrüstung. Je nachdem, wie umfangreich die Arbeiten sind, kann es auch über 1000 Euro kosten, den Kamin nachzurüsten.
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