Rentenanspruch aus Kindererziehung

Keine Arbeit wegen Kindererziehung: Wie hoch ist die Rente?

  • Fabian Hartmann
    VonFabian Hartmann
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Die Mütterrente existiert, weil es oft nicht einfach ist, Kinder und Beruf zu vereinen. Sie ermöglicht einen Rentenanspruch, der sich ausschließlich aus der Kindererziehung ergibt.

München – Die sogenannte Mütterrente soll Kindererziehung als Leistung von Eltern würdigen, die wegen ihres Nachwuchses zeitweise oder längerfristig keinem Beruf widmen konnten oder in Teilzeit gearbeitet haben. Statt einer eigenen Rentenart, ist die Mütterrente fester Bestandteil der gesetzlichen Rente und kann als solche nicht nur Müttern, sondern auch Vätern gewährt werden. 

Weil sie kinderbedingte Nachteile bei der Rente abmildern soll, gewährt der Staat die Mütterrente aber auch, wenn ein Elternteil wegen der Erziehung eines oder mehrerer Kinder nie gearbeitet hat. Unter welchen Bedingungen aber geht aus der Kindererziehung alleine ein Rentenanspruch voraus?

Was ist die Mütterrente und wie setzt sie sich zusammen?

Um die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehung zu verbessern, hat die Bundesregierung 2014 zunächst das RV-Leistungsverbesserungsgesetz und 2018 schließlich das RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz initiiert, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website informiert. Mit ihm wurden die Erziehungszeiten – einem wichtigen Aspekt der Mütterrente – für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern auf maximal zweieinhalb Jahre verlängert. Bis zum 30. Juni 2014 konnte für sie lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

Durch die sogenannte Mütterrente sollen Frauen einen Rentenanspruch für die Zeit erwerben, in der sie sich um ihre Kinder gekümmert haben. (Symbolfoto)

Mit der seit Jahresbeginn 2019 gelteneden Mütterrente II werden Eltern mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, bis zu 2 Jahren und 6 Monaten sogenannter Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Die Deutsche Rentenversicherung fasst diese als Pflichtbeitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 1. Juni 1999 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Kinder mit Geburt nach dem 1. Januar 1992 werden die ersten drei Lebensjahre nach der Geburt als Erziehungszeit angerechnet. „Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 30 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitragszeit belegt“, informiert die Rentenversicherung. 

Wie Eltern im Rahmen der Mütterrente von der Erziehung ihrer Kinder profitieren können

Für die Zeit der Kindererziehung werden Eltern dann in etwa so gestellt, als hätten sie in diesem Zeitraum Beiträge in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein Jahr Kindererziehung rund einem Entgeltpunkt entspricht – dieser ist ein maßgeblicher Bestandteil der letztendlichen Rentenhöhe. Da sich ein Entgeltpunkt aktuell in Ost- wie in Westdeutschland mit 39,32 Euro monatlich bemisst und so auf die Rente auswirkt, bringt ein Jahr Kindererziehungszeit diesen monatlichen Betrag.

Von den Erziehungszeiten und damit auch von der Mütterrente kann jedoch immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch genommen werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist deshalb darauf hin, sich bestenfalls vorher zu überlegen, wem die Erziehungszeit bei der Rente angerechnet werden soll. Bei einer gemeinsamen Erziehung hat laut Rentenversicherung grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, muss der Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür vorgelegt werden.

Rente, ohne gearbeitet zu haben – Rentenanspruch kann allein aus Kindererziehung hervorgehen

Die Mütterrente ermöglicht Elternteilen jedoch auch einen Rentenanspruch, selbst wenn sie nie gearbeitet und damit auch nicht in die Rentenkasse eingezahlt haben. Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf Regelaltersrente voraus, dass Rentenversicherte Beitragszeiten in die Rentenkasse von insgesamt fünf Jahren vorweisen können.

Diese fünf Jahre Beitragszeit kann ein Elternteil jedoch auch durch angerechnete Erziehungszeiten erhalten. Mit der Erziehung zweier Kinder mit Geburtsjahrgängen vor 1992 kann sich ein Elternteil so allein zweimal bis zu zweieinhalb Jahre Erziehungszeit anrechnen lassen. Mit der Erziehung zweier Kinder mit Geburtsjahr ab 1992 ließe sich so auf zweimal drei Jahre kommen, die die Rentenversicherung Eltern fürs Umsorgen ihrer Kinder anrechnen kann.

Weil sich ein Rentenpunkt seit Juli 2024 mit 39,32 Euro bemisst, können zweiweinhalb Jahre Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder bei einer Anrechnung durch die Rentenversicherung ein Rentenplus von 98,30 Euro monatlich ausmachen. Da sich für die Erziehung von Kindern mit Geburtsjahrgang ab 1992 bis zu drei Rentenpunkte anrechnen lassen, käme das hauptsächlich erziehende Elternteil hier auf ein maximales monatliches Rentenplus von 117,96. (fh)

 

Rubriklistenbild: © Christoph Soeder/dpa

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