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Greift die Mietpreisbremse bei meiner Wohnung oder nicht? Mieter sollten sich rechtzeitig erkundigen.
Die Mietpreisbremse regelt in angespannten Wohnungsmärkten, dass die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags im Grundsatz nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen gilt diese Begrenzung der Mietpreise nicht. Ob die Mietpreisbremse in bestimmten Gebieten angewandt wird, entscheidet die jeweilige Landesregierung.
Studien zur Mietpreisbremse
Was bringt die Mietpreisbremse im Einzelfall? Eines der geschilderten Probleme: Viele Mieter wüssten nichts von der Bremse – das hat, wie Tagesschau.de berichtete, Felicitas Sommer von der TU München herausgefunden, die für ein gemeinsames Forschungsprojekt mit der LMU München 10.000 Mieter befragt habe. Zudem hat die Studie dem Bericht zufolge ergeben, dass nur 2,4 Prozent der Teilnehmenden die Mietpreisbremse zog. „Rund zwei Drittel berechneten ihre Vergleichsmiete erst gar nicht – von denen, die mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel lagen, trauten sich 21 Prozent nicht, ihren Vermieter darauf anzusprechen“, heißt es im Beitrag der Tagesschau über die Ergebnisse. Auch anlässlich aktueller Zahlen des Portals Mietenmonitor berichteten Tagesschau.de (Stand: 19. August) sowie Haufe.de (Stand: 20. August). Für eine exemplarische Studie zum Düsseldorfer Wohnungsmarkt im Auftrag des Mietervereins habe die Firma aus Freiburg mit einer speziellen Software Immobilienanzeigen durchforstet und Mieten herausgefiltert, die überteuert sein könnten, berichtete Haufe.de. „Demnach verstößt in der nordrhein-westfälischen Hauptstadt rund ein Viertel der Inserate gegen die Mietpreisbremse“, heißt es auf Haufe.de zu der Studie.
Wann greift die Mietpreisbremse? Was Mieter wissen sollten
Greift bei der eigenen Wohnung die Mietpreisbremse oder greift sie nicht? Wohl einige Mieter dürften sich diese Frage stellen. Denn nicht immer wissen sie: Liegt die Immobilie in einem Gebiet mit gültiger Mietpreisbremsenverordnung? Sie ist nämlich Grundvoraussetzung für eine wirksame Deckelung der Miete, so die Deutsche Presse-Agentur (dpa), die in einem früheren Bericht zu der Frage Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund zitierte. Um das in Erfahrung zu bringen, riet sie demzufolge, das bei der jeweiligen Gemeinde oder dem örtlichen Mieterverein zu erfragen. Unterliegt die Wohnung einer Preisbremse, darf die Miete bei einem Mieterwechsel höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen; lag die Miete des Vormieters darüber, ist sie bei diesem Preis gedeckelt. Ausnahmen gelten, wenn eine Wohnung erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet wird oder wenn vor Beginn des Mietverhältnisses umfassend modernisiert worden ist, heißt es weiter zu den Hintergründen. Bei preisgebundenen Wohnungen, zum Beispiel Sozialwohnungen, gelte der Deckel nicht. Bei Indexmietverträgen gelte er nur für die Ausgangsmiete; möblierter Wohnraum stelle hingegen keine Ausnahme dar.
Zwar fallen eigentlich auch möblierte Wohnungen unter die Mietpreisbremse, doch, so erklärt zum Beispiel der Mieterverein München auf seiner Website, sei es für Mieter „nicht möglich, die Möbel rauszurechnen“ und so ihre Miete entsprechend zu vergleichen. Auch dies ist aus Sicht von Mietervereinen in anderen Städten ein häufiges Problem in ohnehin angespannten Wohnungsmärkten. Ein Möblierungszuschlag kann bei möblierten Wohnungen für die Miete verlangt werden, hieß es auf ZDF.de in einem Beitrag zu den Hintergründen, der auf die Kaltmiete aufgeschlagen werde. Der Betrag für diesen Aufschlag müsse allerdings nicht im Mietvertrag ausgewiesen werden. Häufig würden möblierte Wohnungen zudem nur auf Zeit vermietet, schildern mehrere Mietervereine eine weitere Hürde. (Mit Material der dpa)