Zoff um Grundstücksgrenzen

Großes Streitthema im Garten: Dürfen überstehende Äste der Nachbarn abgesägt werden?

  • Franziska Kaindl
    VonFranziska Kaindl
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Das vermeintliche Gestrüpp des Nachbarn ist vielen benachbarten Grundstücksbesitzern ein Dorn im Auge und es wird zur Säge gegriffen. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Wenn es um das eigene Grundstück geht, ist die heile Nachbarswelt schnell vorbei. Zum Beispiel, wenn Äste von gegenüber Ihren Garten verunstalten. Herabfallendes Laub und der Schattenwurf von Bäumen stören nämlich nur allzu oft die Pflege des eigenen Reichs. Was dürfen Sie gegen unliebsames Strauchwerk tun?

Die Rechtslage bei Überhang ins eigene Grundstück

Grundsätzlich gilt es, zuerst das Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen, wenn Sie vorhaben, überhängende Äste abzusägen. So will es der Gesetzgeber:

„Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§910 BGB, Abs. 1).“

Grundsätzlich ist der Eigentümer von Busch und Baum auch dafür zuständig, dass Äste nicht über die Grundstücksgrenze herausragen. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, greift das Selbsthilferecht und der Nachbar kann selbst Hand anlegen. (Symbolbild)

Erst wenn der Nachbar nicht auf die von Ihnen gesetzte Frist reagiert, haben Sie das Recht, sich der Zweige zu entledigen (Selbsthilferecht). Dies dürfen Sie Ihrem Nachbarn laut §1004 BGB sogar in Rechnung stellen – vorausgesetzt, der Baum oder Strauch wurde fachgerecht zurückgeschnitten. Ansonsten kann der Baumeigentümer Schadensersatz von Ihnen verlangen. Gleiches gilt auch für Wurzeln, die ins Erdreich Ihres Grundstückes hineinwachsen.

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Bei der Fristsetzung müssen Sie auch darauf achten, dass die üblichen vier bis sechs Wochen nicht immer greifen. Sie können beispielsweise nicht von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er die Äste zu einem Zeitpunkt stutzt, an dem es dem Baum schaden könnte.

Prüfen Sie die Beeinträchtigung durch überhängende Äste

Die oben genannte Regelung tritt erst in Kraft, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks durch den Überhang vorliegt. Dies kann oft erst durch einen vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen geprüft werden.

„Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 BGB, Abs. 2).“ Befindet sich der Überhang eines Baumes zum Beispiel relativ hoch über Ihrem Grundstück, kann er nur als geringfügige Beeinträchtigung gesehen werden.

Mit zwölf Stauden durch das Jahr: Dank ihnen blüht es im Garten jeden Monat

Lenzrose (Helleborus orientalis) im Schnee
Den Neujahrsstart legt die Lenzrose (Helleborus orientalis) hin, in Altrosé oder Rottönen. © imagebroker/Imago
Ein fliederfarben blühendes Vorfrühlings-Alpenveilchen
Das Vorfrühlings-Alpenveilchen (Cyclamen coum) zeigt seine Blüten schon im Februar. Die Staude kann man aber das ganze Jahr über pflanzen. © imagebroker/Imago
Zwerg-Felsenblümchen (Draba bruniifolia) im Steingarten
Das wintergrüne Zwerg-Felsenblümchen (Draba bruniifolia) sorgt in Steingärten ab März für Farbe. © McPHOTO/Imago
Eine gelb blühende Schwefel-Elfenblume (Epimedium)
Ab April ist die robuste, pfelgeleichte Elfenblume (Epimedium) in bester Blühlaune. © blickwinkel/Imago
Pinkfarbenes Tränendes Herz (Dicentra)
Im Mai macht das Tränende Herz (Dicentra) mit weißen oder pinken Blüten auf sich aufmerksam.  © imagebroker/Imago
Rot blühende Indianernessel (Monarda)
Die Indianernessel (Monarda) reckt ihre frechen Blütenköpfe ab Juni in die Höhe.  © blickwinkel/Imago
Ein weiß-rosa und ein pink blühender Phlox
Ein Klassiker, der aber viele Farbvarianten parat hat: Die Flammenblume (Phlox paniculata) blüht ab Juli. © imagebroker/Imago
Eine rosafarbene Herbst-Anemone (Anemone japonica)
Die Herbst-Anemone (Anemone japonica) fängt im Spätsommer in Pastellfarben an zu blühen. © agefotostock/Imago
Blau blühende Glattblatt-Aster (Aster novi-belgii)
Die Glattblatt-Aster (Aster novi-belgii) blüht ab September recht spät im Jahr, dafür aber üppig. © Panthermedia/Imago
Blühende Oktober-Silberkerze (Actaea simplex)
Die Oktober-Silberkerze (Actaea simplex) verschönert den Garten mit ihren weißen Rispen im Herbst. © agefotostock/Imago
Drei Blüten des Storchschnabel Rozanne
Der Storchschnabel ‚Rozanne‘ blüht bis in den November. © McPHOTO/Imago
Blühende Christrose
Sie blüht nicht bunt, sondern weiß, aber immerhin im Dezember: die Christrose (Helleborus niger). © Gottfried Czepluch/Imago

Ab wo dürfen Äste und Wurzeln abgetrennt werden?

Grundsätzlich dürfen Sie nur das abtrennen, was sich tatsächlich auf Ihrer Seite des Grundstückes befindet und nicht darüber hinaus (LG Bielefeld, NJW 1960, 678). Zur Beseitigung des Überwuchses dürfen Sie außerdem nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. (KG OLG 26, 72; LG München WuM 1988, 163 – aus Palandt, Kommentar zum BGB § 910 Anm. 2).

In welcher Entfernung dürfen Bäume zum Nachbarsgrundstück eingepflanzt werden?

Der Abstand, den ein Baum zum Nachbargrundstück haben darf, ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer festgelegt. Diese können Sie auch in Ihrer Gemeinde anfragen. Im Normalfall sollte ein Baum bei einer Wuchshöhe von unter zwei Metern etwa 50 Zentimeter Abstand zum Nachbargrundstück haben.

Rubriklistenbild: © welcomia/Imago

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