Kostenerstattung bei Flugverspätung
Anschlussflug wegen Verspätung verpasst: Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?
VonMeike Swoboda-Hilgerschließen
Für Verzögerungen bei Zubringerflügen sind von der EU-Fluggastrechte-Verordnung Entschädigungen festgesetzt.
Die große Vorfreude auf den bevorstehenden Urlaub kann schnell getrübt werden, wenn sich der Anschlussflug verzögert. Verpasst man diesen, so hat man einen Anspruch auf Erstattung, sofern sich die Ankunft am Endziel mindestens 3 Stunden verzögert. Die Entschädigungen variieren je nach der Entfernung des Reiseziels.
Erstattungsbeträge für Verspätungen sind nach der Länge der Flugstrecke gestaffelt
- Kurzstrecke (bis zu 1.500 Kilometer): Entschädigung von 250 Euro
- Mittelstrecke (bis zu 3.500 Kilometer): Entschädigung von 400 Euro
- Langstrecke (über 3.500 Kilometer): Entschädigung von 600 Euro
Anschlussflug verpasst: Verpflegung, Service und Übernachtungsmöglichkeiten müssen zur Verfügung gestellt werden
Die Airline ist zudem ab zwei Stunden Wartezeit am Flughafen dazu verpflichtet, die Reisenden mit kostenlosen Mahlzeiten und Getränken zu versorgen. Auch die Möglichkeit, E-Mails und Faxe zu versenden, muss gegeben sein. Verschiebt sich der Anschlussflug auf den nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft auch für eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen.
Bei mehr als 5 Stunden Verzögerung, haben die Passagiere das Recht, den Flug gar nicht mehr anzutreten. Dann greift die Möglichkeit, einen Ersatztransport zu verlangen oder auf Erstattung des gesamten Ticketpreises zu bestehen.
Außergewöhnliche Umstände: Wann es keinen Anspruch auf Erstattung gibt
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, bei denen die Fluggesellschaft bei Verzögerung des Anschlussfluges keine Entschädigungspflicht haben, weil die Airline keinen Einfluss auf die sogenannten außergewöhnlichen Umstände hat.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Wetterbedingte Flugstörungen, die wetterbedingt sind, wie heftiger Schneefall, Eisregen, Sturm, Aschewolke
- Sperrung des Luftraums bei Terrorgefahr
- Vogelschlag
- Flugsicherungs-Streik
- Kurzfristige Grenzschließungen
Wann die Airline trotz der außergewöhnlichen Umstände doch haften muss
Hätte die Fluggesellschaft das Problem vermeiden können, besteht trotz der außergewöhnlichen Umstände ein Erstattungsanspruch. Beispielsweise bei stark winterlichen Verhältnissen (Schneetreiben, Vereisungen) müssen genügend Enteisungsmittel vorrätig sein. Ist dies nicht der Fall, liegt die Verantwortung der Flugverzögerung unter Umständen bei der Airline. Vor allem dann, wenn die Flugzeuge anderer Gesellschaften trotz der Voraussetzungen planmäßig starten können.
Wichtige Voraussetzungen für Erstattungen
- Die Flüge waren Teil einer einzigen Buchung.
- Das Einchecken ist rechtzeitig erfolgt (normalerweise bis 45 Minuten vor Abflug).
- Die Fluggesellschaft ist verantwortlich für die Verspätung (zum Beispiel verursacht durch technische Probleme oder erkranktes Bordpersonal)
- Der betroffene Flug ist nicht länger als 3 Jahre her
- Der Flug ist entweder in der EU gestartet (jede Airline) oder in der EU gelandet (Airlines mit Sitz in der EU)
- Die Buchungsart (Einzelbuchung, Geschäftsreise oder Pauschalurlaub) spielt keine Rolle für das Recht auf Entschädigung.
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Unterstützung durch die Verbraucherzentralen
Die Verbraucherzentrale NRW stellt auf Ihrer Internetseite eine sogenannte „Flugärger-App“ kostenfrei zur Verfügung. Die Verbraucherzentralen setzen sich dafür ein, dass Fluggäste bei Flugärger kostengünstig und ohne viele Hindernisse zu ihrem Recht kommen.
Die App erzeugt anhand der Eingaben des Verbrauchers automatisch eine E-Mail mit den möglichen Forderungen auf Erstattung, natürlich basierend auf den rechtlichen Vorgaben. Diese E-Mail, die schon an die richtige Fluggesellschaft adressiert ist, kann dann im eigenen Mail-Programm geöffnet und abgeschickt werden.
An eine Schlichtungsstelle sollte man sich dann wenden, wenn die Airline die Forderungen ablehnt. Auch hier hilft die App: Dank der Erinnerung an den Ablauf der Frist und einer Historien-Ansicht hat man den Status immer genau im Blick.
Rubriklistenbild: © Markus Mainka/Imago



