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Inflationsprämie 2024: Wer als Beschäftigter von dem Geld noch profitieren könnte
VonAnne Hund
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Die Prämie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch bis Ende des Jahres steuerfrei gewähren. Was gilt bei einem Minijob oder wenn man zum Beispiel in Teilzeit arbeitet?
In vielen Unternehmen konnten sich Beschäftigte schon über eine Prämie zum Inflationsausgleich freuen. Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine solche Prämie gewähren. Bis zu 3.000 Euro dürfen sie ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum als Inflationsprämie steuer- und abgabenfrei bezahlen. Eine Bedingung ist aber, dass das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Auszahlung einmalig oder in mehreren Teilbeträgen
Ausgezahlt werden kann die Inflationsausgleichsprämie – eine freiwillige Leistung seitens des Arbeitgebers – einmalig oder in mehreren Teilbeträgen. Hierzu hatte das Bundesfinanzministerium auf seiner Website erklärt: „Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt.“ Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen sei aus steuerlicher Sicht möglich. „Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.“
Wer kann von der Prämie gegebenenfalls profitieren?
Eine solche steuerfreie Inflationsprämie können nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn erhalten, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Auch zum Beispiel Minijobber oder Arbeitnehmer in Elternzeit können davon profitieren, wie das Jobportal Stepstone.de(Stand: 13. Februar) informierte. Bei der Prämie handele es um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, betonen die Jobexperten grundsätzlich. Ob und wie die Inflationsausgleichszahlung festgehalten wird, sei Sache des Arbeitgebers. Bei größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst werde sie meist in der Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert.
Was gilt bei einem Minijob?
Was sollte man bei einem Minijob mit Blick auf die Verdienstgrenze beachten? Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat es in einer Mitteilung folgendermaßen erklärt: „Die Inflationsausgleichsprämie wird zwar zusätzlich zum Verdienst ausbezahlt, aber dem Jahresentgelt in Bezug auf die Verdienstgrenze bei geringfügig Beschäftigten nicht hinzugerechnet.“ Bei mehreren Minijobs könnten Betroffene „aus jedem Beschäftigungsverhältnis die vollen 3.000 Euro Prämie unabhängig voneinander“ bekommen.
Was sollten Beschäftigte berücksichtigen, die in Teilzeit arbeiten? „Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Prämie an die geleistete Arbeitszeit zu binden und entsprechend anteilig auszuzahlen“, heißt es in dem Beitrag auf Stepstone.de. So werde es beispielsweise auch im öffentlichen Dienst gehandhabt. Wenn man in Teilzeit arbeite, sei es grundsätzlich empfehlenswert, beim jeweiligen Arbeitgeber nachzufragen, wie hoch der mögliche Inflationsausgleich ausfalle, so der Rat des Jobportals.
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