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Nach einer Krankmeldung: Darf man trotz Krankschreibung arbeiten gehen?
VonAnne Hund
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Fühlt man sich trotz Krankschreibung nach kurzer Zeit wieder topfit? Was man vorher klären sollte, wenn man möglicherweise früher in die Arbeit zurückkehren will.
Manchmal kommt es vor, dass der Arzt einen Patienten beispielsweise für den Rest der Woche krankgeschrieben hat – der Beschäftigte fühlt sich jedoch schon früher wieder komplett gesund und topfit – und in der Lage, bereits eher wieder in die Arbeit zu gehen. Manche mögen sich an der Stelle, fragen, ob das trotz der Krankschreibung möglich ist.
Grundsätzlich gilt, wie die Krankenkasse Barmer informiert: „Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot, es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Arbeiten trotz Krankmeldung verbietet.“ Wer sich schneller wieder gesund fühle, als es die Krankschreibung vorsehe, dürfe auch zur Arbeit gehen, heißt es in dem Beitrag auf deren Website. Auch der Versicherungsschutz sei sichergestellt. Hierfür sei auch keine „Gesundschreibung“ vom Arzt notwendig. „Es empfiehlt sich jedoch, die letzte Krankschreibung korrigieren oder eine neue, kürzere ausstellen zu lassen“, betont die Krankenkasse.
Ist man krankgemeldet, sollte man sich gut ausruhen und alles dafür tun, um wieder gesund zu werden. Was, wenn man sich inzwischen komplett fit und gesund fühlt und wieder arbeiten möchte, allerdings noch krankgeschrieben ist? (Symbolbild)
Was bedeutet das konkret? „Die ärztliche Bescheinigung für eine Arbeitsunfähigkeit soll belegen, dass jemand nicht in der Lage ist zu arbeiten. Sie gibt aber lediglich eine Prognose an, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert“, erklärt die Barmer. Bei einer früheren Arbeitsaufnahme oder Arbeitsfähigkeit sei es allerdings empfehlenswert, die ärztliche Praxis zu informieren, damit diese die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrigiere oder eine neue, kürzere Krankschreibung ausstelle.
Durch die neue Meldung der Praxis erhielten Krankenkasse und Arbeitgeber einen Nachweis über die frühere Arbeitsfähigkeit, heißt es weiter mit Blick auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Wichtig: „Ihren Arbeitgeber sollten Sie zusätzlich auch informieren, damit dieser über Ihre frühere Tätigkeit informiert ist und den Nachweis bei der Krankenkasse abfragen kann“, schildert die Krankenkasse.
Das Portal Haufe.de verweist auch auf die Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers. „Kommt ein offiziell noch krankgeschriebener Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich vergewissern, ob er oder sie tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht“, heißt es unter anderem in dem Beitrag (Stand: 6. März 2024) zum Thema. Sei dies der Fall, müsse er keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit fordern. „Es genügt die Erklärung des Arbeitnehmenden.“
Auch Mitarbeitende treffe eine Fürsorgepflicht: „Wenn absehbar ist, dass sie mit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme ihre Genesung gefährden oder gar den Krankheitszustand verschlimmern, sollten sie die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abwarten“, informiert Haufe.de. Auch in ihrer Freizeit sollten sie nichts unternehmen, was die eigene Genesung gefährde.
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Krankmeldung beim Arbeitgeber muss immer rechtzeitig erfolgen
Grundsätzlich gilt: Für gesetzlich Krankenversicherte gilt normalerweise die eAU, sprich gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber seit Januar 2023 in der Regel keine Bescheinigung mehr vorlegen. Trotzdem sind Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden und diese, wenn erforderlich, ärztlich feststellen zu lassen, wie auch die Verbraucherzentrale betont. „Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber daher rechtzeitig mit, dass Sie von Ihrem Arzt krankgeschrieben worden sind.“ Ist man ärztlich krankgeschrieben worden, ruft der Arbeitgeber dann die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab.