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Krankschreibung beim Arzt: Was sollten Beschäftigte bei der eAU beachten?
VonAnne Hund
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Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber keine Krankschreibung mehr vorlegen. Die Arbeitgeber können die Daten in der Regel digital abrufen.
Für gesetzlich Krankenversicherte gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. So müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2023 in der Regel keine Bescheinigung mehr vorlegen. Nach der Krankmeldung rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen ab. eAU-Verfahren heißt das Ganze – „e“ steht für „elektronisch“, „AU für „Arbeitsunfähigkeit“. „Werden Sie von Ihrem behandelnden Arzt oder Ärztin krankgeschrieben, erhalten Sie lediglich den Papierausdruck für Ihre Unterlagen“, erklärt die Verbraucherzentrale.
Viele Beschäftigte müssen erst nach dem dritten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Bei der Fristberechnung gelten die Kalendertage. (Symbolbild)
Welche Informationen übermittelt die Krankenkasse dem Arbeitgeber?
Denn auch mit der eAU haben Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese, wenn erforderlich, ärztlich feststellen zu lassen, wie auch die Verbraucherzentrale betont. „Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber daher rechtzeitig mit, dass Sie von Ihrem Arzt krankgeschrieben worden sind.“ Ist man ärztlich krankgeschrieben worden, ruft der Arbeitgeber dann die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber folgende Informationen, wie die Verbraucherzentrale zudem informiert:
Name der versicherten Person
Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
„Der Arbeitgeber erfährt nicht, welche Ärztin oder welcher Arzt krankgeschrieben hat und welche Diagnosen gestellt wurden“, betonen die Verbraucherschützer in dem Beitrag.
Was, wenn es zu technischen Problemen kommen sollte?
Die Daten seien generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar, erklärt die Verbraucherzentrale. Hier oder dort kann es demnach offenbar auch mal vorkommen, dass es im Einzelfall zu „technischen Problemen mit der digitalen Übermittlung“ kommen kann. Die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) melde vermehrt technische Probleme in den Arztpraxen, berichtete das Handelsblatt in einem Onlinebeitrag (Stand: 2. Oktober 2024). Doch keine Sorge, beim Arztbesuch lassen sich gegebenenfalls auch solche Fragen einfach klären.
Denn, gut zu wissen: „Ist die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung von der Arztpraxis an die Krankenkasse wegen technischer Störungen nicht möglich, druckt der Arzt ein eAU-Ersatzdokument aus“, informiert die Techniker Krankenkasse (TK) für solche speziellen Fälle auf ihrer Website. Dieses Dokument schicke der Arzt entweder direkt an die Kasse oder er gebe es dem Patienten mit – dann sollten Beschäftigte das „eAU-Ersatzdokument“ anschließend „schnellstmöglich“ an die Krankenkasse senden, so die TK – damit es beim Abruf durch den Arbeitgeber vorliege.