Karriere und Kinder
Schwangerschaft und Elternzeit in der Probezeit: Was Arbeitnehmer wissen müssen
VonCarina Blumenrothschließen
Manchmal kommen die Dinge anders als geplant. So kann beispielsweise die Elternzeit mit der Probezeit im Job zusammenkommen. Wie das gelingt.
Die Probezeit im Job ist dafür da, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich kennenlernen können. In dieser Zeit schauen beide Parteien, ob die jeweiligen Erwartungen erfüllt werden. Sollten dem nicht so sein, kann das Arbeitsverhältnis mit der Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Gründe dafür müssen nicht genannt werden. Der volle Kündigungsschutz greift dann nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Allerdings gibt es bei Schwangeren einen besonderen Kündigungsschutz. Ebenso gibt es andere Regelungen für Arbeitnehmer in Elternzeit.
Besonderer Kündigungsschutz: Was bedeutet das eigentlich?
Einen besonderen Kündigungsschutz genießen verschiedene Arbeitnehmergruppen, beispielsweise Schwerbehinderte. Die Rechtsanwaltskanzlei Chevalier hat die Personengruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, zusammengestellt:
- Schwangere, Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz
- Schwerbehinderte
- Betriebsratsmitglieder, andere Arbeitnehmervertreter
- Mitarbeiter in Eltern- oder Pflegezeit
- Auszubildende
- Wehr- und Freiwilligendienstleistende
Kann Schwangeren in der Probezeit gekündigt werden?
Der Mutterschutz besteht grundsätzlich auch in der Probezeit, informiert die Kanzlei Chevalier. Das bedeutet, dass Schwangere einen Sonderkündigungsschutz genießen. Dieses gilt von Beginn der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt. Nur unter zwei Voraussetzungen kann einer Schwangeren gekündigt werden. Erstens: Der Betrieb muss geschlossen werden. Zweitens: Eine Weiterbeschäftigung der Schwangeren ist aufgrund ihres Verhaltens unzumutbar. Sollten Sie Ihnen in der Probezeit gekündigt werden, lassen Sie sich sicherheitshalber rechtlich beraten, was Sie in Ihrem Einzelfall tun können.
Elternzeit und Probezeit – es ist prinzipiell möglich
Grundsätzlich können Sie auch in der Probezeit Elternzeit beantragen. Wie sich das auf die Dauer Ihrer Probezeit auswirkt, ist gesetzlich nicht genauer bestimmt. Eventuell liefert der Arbeits- oder ein möglicher Tarifvertrag darüber Auskünfte. Bei einer Anstellung in Teilzeit und Elternzeit in der Probezeit, wird diese in der Regel nicht verlängert, informiert die Kanzlei Chevalier. Die Kanzlei berichtet, dass einige Arbeitgeber die Probezeit um die Dauer der Elternzeit verlängern. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, aber frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist. Das Familienportal hat diese Frist für Geburten ab dem 1. Juni 2015 zusammengefasst:
- Frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird.
- Frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen.
Rechtlich sind die obengenannten Fristen und Bedingungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Paragraf 18 geregelt. Sollten Sie darüber hinaus die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragt haben, dürfen Sie nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Behörden entlassen werden, informiert Rechtsanwalt Andreas Wilke auf dem Portal Frage-einen-anwalt.de. Sollte keine Genehmigung vorliegen, ist es ratsam, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dafür haben Sie regulär drei Wochen Zeit.
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