Lebenspartner verstorben?
Witwenrente: Mit wie viel Geld können Sie rechnen, wenn Ihr Partner stirbt?
Der Tod des Partners ist nicht nur ein emotionaler Tiefschlag, sondern stürzt Hinterbliebene nicht selten ins finanzielle Chaos. Es besteht jedoch meist ein Rentenanspruch.
Der Tod einer geliebten Person ist ein nur schwer zu verkraftender Schlag im Leben eines jeden Menschen. Handelt es sich bei dem Verstorbenen auch noch um den eigenen Ehe- oder Lebenspartner und möglicherweise sogar um das andere Elternteil der gemeinsamen Kinder, ist der Umgang mit der Trauer häufig ein lang andauernder und schwieriger Prozess. Doch neben der emotionalen Arbeit des Trauerprozesses müssen leider meist auch administrative und finanzielle Entscheidungen getroffen werden.
Witwengeld: Wenn das Gehalt einer Person plötzlich wegfällt
Denn in vielen Fällen wissen Familien nicht, wie sie ohne das monatliche Gehalt der verstorbenen Person über die Runden kommen sollen. Besonders schlimm ist die Situation gerade dann, wenn der Tod des geliebten Menschen ohne Vorwarnung plötzlich und unerwartet eintritt. Damit Witwen und Witwer sowie Halb- und Vollwaisen nach dem Tod ihres Partners oder Elternteils nicht in Geldnot geraten, haben Angehörige in der Bundesrepublik Deutschland in den meisten Fällen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Im Folgenden erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur entsprechenden Rechtslage.
Übrigens halten sich fünf Irrtümer über die Witwenrente hartnäckig. Kennen Sie schon alle?
Das sind die Voraussetzungen für die Witwenrente
Grundsätzlich haben die meisten Hinterbliebenen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Wie hoch diese am Ende ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Regelfall erhält jede Person, die bis zum Todeszeitpunkt mit dem oder der Verstorbenen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war, eine Witwen- oder Witwerrente. Allerdings muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben, damit ein gültiger Rentenanspruch besteht.
Doch auch hierfür gibt es eine Ausnahme: Kommt die verstorbene Person beispielsweise durch einen Unfall ums Leben oder ist ihr Tod auf eine andere Weise keinesfalls zu erwarten gewesen, können auch kürzer Verheiratete auf monatliche Zahlungen hoffen. Wichtige Grundvoraussetzung für den Bezug einer Witwen- oder Witwerrente ist allerdings auch, dass der oder die Verstorbene insgesamt mindestens fünf Jahre lang Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung geleistet hat. Diese Mindestversicherungszeit kann jedoch im Falle eines unerwarteten Todes ebenfalls verkürzt werden. Selbstverständlich verfällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, sobald der verwitwete Lebens- oder Ehepartner erneut heiratet.
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Die Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwenrente
Wie hoch die Rentenzahlungen letzten Endes tatsächlich ausfallen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Grundsätzlich gibt es jedoch eine Teilung in große und kleine Witwenrente. Für beide Renten gibt es jeweils ein „altes“ und ein „neues Recht“. Wobei das „alte Recht“ gilt, wenn die Partnerschaft vor 2002 geschlossen wurde oder ein Partner vor dem 2. Januar 1962 zur Welt kam. Die kommende Erhöhung des Renteneintrittsalters im Jahr 2029 wird außerdem einen Einfluss auf die entsprechenden Rentenansprüche haben.
Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Personen ab 47 Jahren oder Elternteile, die ein noch minderjähriges Kind großziehen, wobei unbedeutend ist, ob es sich um das leibliche Kind oder den Nachwuchs des verstorbenen Partners handelt. Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht selbstständig leben können, fallen ebenfalls darunter. Auch wer erwerbsgemindert ist, hat Anspruch auf die große Witwenrente. Im „neuen Recht“ bekommen Hinterbliebene 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person erhielt oder zum Todeszeitpunkt erhalten hätte. Im „alten Recht“ sind es 60 Prozent.
Die kleine Witwenrente beträgt derweil nur 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Sie erhält, wer unter 47 ist, keine Kinder großzieht und nicht erwerbsgemindert ist. Im „neuen Recht“ wird die kleine Witwenrente zwei Jahre lang ausgezahlt, im „alten Recht“ besteht keine zeitliche Begrenzung.
Witwenrente: Zusätzliche wichtige Informationen
Auch beim Anspruch auf Hinterbliebenenrente gibt es selbstverständlich einige Sonderfälle. Grundsätzlich können Geschiedene keine Witwen- oder Witwerrente beantragen, wobei auch hier Ausnahmen bestehen: Zeitpunkt der Eheschließung und offene Unterhaltsansprüche haben dabei beispielsweise entscheidenden Einfluss und müssen von Fall zu Fall individuell bewertet werden. Geschiedene Eltern können außerdem eine Erziehungsrente beantragen, die ihnen die Versorgung der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Ex-Partners erleichtern soll.
Wer sich für das sogenannte Rentensplitting entschieden hat, kann derweil keinen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente stellen. Ebenso verlieren Personen, die erneut heiraten, ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente. In diesem Fall kann jedoch ein Antrag auf Rentenabfindung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
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