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Pfandflaschen-Rückgabe klappt nicht? Was Verbraucher wissen sollten

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Bei der Rückgabe von Flaschen, Dosen oder anderen Packungen kommt es Verbraucherschützern zufolge nicht selten zu Problemen. Etwa, wenn ein Automat die Annahme verweigert.

Nicht immer geht bei der Pfandrückgabe alles glatt, wie Verbraucherschützer berichten. Umso wichtiger ist es aus ihrer Sicht, dass Betroffene ihre Rechte kennen. Fakt ist, dass viele Getränkeverpackungen mittlerweile pfandpflichtig sind – darunter zum Beispiel Verpackungen für Smoothies, Frucht- oder Gemüsesäfte, wie die Verbraucherzentrale Hamburg informiert. „Dazu Nektar in Kunststoffflaschen, Sekt, Prosecco, Wein und Mischgetränke in Dosen.“ Pro Verpackung seien 25 Cent Einwegpfand zu zahlen. Nur noch sehr wenige Getränke dürften ohne Pfand verkauft werden.

Inzwischen wird auf die meisten Getränkeverpackungen ein Pfand erhoben. Läuft bei der Rückgabe alles reibungsfrei? (Archivbild/Symbolbild)

Kleinere Kioske müssen nicht alles annehmen

Was gilt bei der Rückgabe? Einweggetränkeverpackungen mit Pfand könne man überall dort abgegeben, wo diese auch verkauft werden, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg in ihrer Mitteilung vom 20. Juli. Sei die Pfandkennzeichnung auf Flasche oder Dose zu erkennen, müsse der Einkaufsmarkt das Leergut annehmen und Betroffene ihr Pfand bekommen. „Das gilt auch für Verpackungen, die verschmutzt, beschädigt oder zerdrückt sind und vom Leergutautomaten wieder ausgespuckt werden“, schreibt die Verbraucherzentrale. „Ausnahmen gelten nur für Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche, wie zum Beispiel Kioske. Sie sind nicht grundsätzlich zur Rücknahme verpflichtet.“

Verbraucherzentrale Hamburg: „Dosen dürfen auch eingedrückt sein“

Obwohl „in Sachen Einwegpfand alles klar geregelt“ sei, gebe es „immer wieder Probleme bei der Rückgabe von Flaschen, Dosen oder anderen Packungen“, so die Verbraucherschützer. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe die Rücknahmepflicht der Händler jetzt noch einmal in einem aktuellen Urteil bestätigt, heißt es in der genannten Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg. Nun sei „ein Präzedenzfall“ geschaffen, heißt es darin weiter. „Supermärkte und Discounter müssen Dosen oder Flaschen auch dann zurücknehmen, wenn sie stark eingedrückt oder beschädigt sind“, so die Verbraucherzentrale. Die Verpackungsverordnung schreibe nur vor, dass die Gebinde leer abgegeben werden müssten und dass das Pfandlogo sichtbar und lesbar sein müsse.

Was tun, wenn Probleme am Pfandautomaten auftreten?

Von einem anderen Problem, das beim Abgeben von Leergut an manchen Automaten ab und an auftreten kann, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa): Mit platt gedrückten Einweg-PET-Flaschen und Getränkedosen etwa hätten die Automaten häufig ihre Schwierigkeiten, heißt es dort. Sie könnten das Pfandsymbol so nicht mehr auslesen und würden die Annahme in solchen Fällen verweigern. Ist allerdings ein Pfandsymbol zu erkennen, müsse das Personal die entsprechenden Verpackungen von Hand annehmen und das Pfand erstatten, sagt Vanessa Schifano von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dpa zufolge.

Bei Mehrwegflaschen sieht es demzufolge anders aus: Sei die Flasche kaputt, müssten Händler dafür kein Pfand mehr ausbezahlen, berichtet dpa – immerhin könne die Flasche so nicht wieder befüllt werden. Seien allerdings nur die Etiketten ab, mache das nichts aus, heißt es weiter in dem Bericht. Der Grund: Bei Mehrwegflaschen gebe es der Verbraucherexpertin zufolge kein gängiges Pfandsymbol. Sie seien vielmehr an ihrer Form oder einem entsprechenden Hinweis direkt auf der Flasche erkennbar.

Aber: Nicht jeder Händler müsse auch jede Flasche annehmen, wie die Verbraucherschützerin klarstelle. Wer etwa Getränke in Mehrwegflaschen verkaufe, müsse grundsätzlich nur dieselbe Art und Form zurücknehmen, heißt es in dem Bericht. In der Praxis seien aber besonders große Händler oft kulant und würden auch jene Flaschen zurücknehmen, die sie nicht selbst verkaufen.

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Rubriklistenbild: © Monika Skolimowska/dpa

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