Trotz Zuschüssen bleibt ein Eigenanteil

Wohnen im Alter: Was tun, wenn man den Platz im Pflegeheim nicht bezahlen kann?

  • Andrea Stettner
    VonAndrea Stettner
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Die Kosten eines Pflegeheimplatzes übersteigen oft Ersparnisse und Rentenzahlungen. Doch wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht? Die Kinder müssen nicht immer aufkommen.

Die gesetzliche Rente reicht selten, um (als Alternative zur häuslichen Pflege) einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren. Viele sorgen deshalb vor, und verkaufen ihr Haus oder die Wohnung, um die Pflegekosten stemmen zu können. Doch wie hoch sind die Kosten eigentlich – und was passiert, wenn das eigene Vermögen und das Einkommen nicht ausreicht? Müssen dann zum Beispiel die Kinder den Heimplatz finanzieren? Ein Überblick.

Welche Kosten fallen für einen Pflegeheimplatz an?

Die Kosten für das Leben im Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen, dazu zählen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Verpflegung und Unterkunft
  • Investitionskosten
  • Ausbildungskosten
  • gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen

Der größte Anteil wird dabei für die Pflege und Betreuung fällig. Je nach Heim und Bundesland können Heimbetreiber auch einen Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung stellen.

Die Kosten für einen Pflegeheimplatz können viele Senioren nicht stemmen. (Symbolbild)

Wer übernimmt die Kosten für das Pflegeheim?

Wer regelmäßig Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung geleistet hat und die Pflegebedürftigkeit von einem Gutachter (etwa von Ihrer privaten Pflegeversicherung oder vom Medizinischen Dienst) bestätigt wurde, erhält einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung sowie die Ausbildungskosten von der Pflegekasse. Die restlichen Kosten übernehmen die Heimbewohner selbst.

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse?

Wie hoch dieser Zuschuss ist, hängt in erster Linie davon ab, welcher Pflegegrad für Sie festgelegt wurde. Nach Angaben der Verbraucherzentrale (Stand: 2023) zahlt die Pflegekasse derzeit Zuschüsse in folgender Höhe an die Pflegeheime aus:

  • Pflegegrad 1 = 125 Euro
  • Pflegegrad 2 = 770 Euro
  • Pflegegrad 3 = 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4 = 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5 = 2.005 Euro

Zudem erhalten Heimbewohner der Pflegestufen 2 bis 5 seit dem 1. Januar 2022 einen weiteren Leistungszuschlag, der sich danach richtet, wie lange man bereits Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen hat. Der Zuschlag beträgt zwischen 5 Prozent (wenn Sie bis zu 12 Monate in einem Pflegeheim leben) und 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten (bei Aufenthalten von mehr als 36 Monaten). Je länger man also bereits in der Pflegeeinrichtung lebt, desto geringer wird der Eigenanteil, den man fürs Pflegeheim bezahlen muss. Auch dieser Zuschlag wird direkt an das Pflegeheim bezahlt, ein Antrag dafür ist nicht nötig.

Wie hoch ist der Eigenanteil?

Die restlichen Pflegekosten werden von den Heimbewohnern selbst übernommen. Zum Pflegekosten-Anteil kommen außerdem noch die Kosten für Unterkunft (z.B. Zimmerreinigung) und Verpflegung sowie Investitionskosten (etwa für Modernisierungsarbeiten) sowie weitere Zusatzleistungen hinzu, die den Bewohnern in Rechnung gestellt werden.

Die Heimkosten, die von jedem Bewohner zu zahlen sind, fallen natürlich sehr individuell aus. Welche Kosten möglicherweise zu erwarten sind, zeigt eine Analyse der AOK, welche die Pflegeheimkosten in Bayern unter die Lupe genommen hat: „Die aktuelle Analyse zeigt, dass die Pflegeheim-Bewohner Ende 2023 trotz eines durchschnittlichen Zuschlags in Höhe von 618 Euro im Monat immer noch 964 Euro selbst für die Pflege zuzahlen mussten. Dazu kommen im Schnitt 827 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 389 Euro für Investitionskosten.“

Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Was tun, wenn man den Platz im Pflegeheim nicht selbst bezahlen kann?

Wenn das Einkommen und Vermögen, die Zahlungen der Pflegekasse und eventuell auch Pflegewohngeld nicht reichen, um den Platz im Pflegeheim zu bezahlen, können Sie auch Anspruch auf Wohngeld haben. Sollte kein Anspruch bestehen, können Sie Unterstützungsleistungen beim Sozialamt beantragen, wie etwa „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“.

Müssen Kinder oder Angehörige für das Pflegeheim aufkommen?

Kinder können zu Unterhaltszahlungen für ihre Eltern herangezogen werden, allerdings erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro (gültig seit dem 1. Januar 2020). Entscheidend dafür ist allein das Einkommen des Kindes, nicht das Gesamteinkommen mit dem Ehepartner. „Den Anspruch auf Elternunterhalt machen in aller Regel Sozialhilfeträger geltend und fordern, dass Sie Einkommen und Vermögen offenlegen“, informieren Verbraucherschützer in einem Beitrag auf Verbraucherzentrale.de. Dabei können auch größere Schenkungen von Geldbeträgen, Haus- sowie Grundbesitz vom Sozialamt zurückgefordert werden, falls die pflegebedürftige Person innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung Sozialhilfe beantragt, informiert BR.de:

Wann unterhaltspflichtige Kinder nicht zahlen müssen

Sollten sich Eltern „erheblicher Verfehlungen gegen das Kind“ schuldig gemacht haben, vor allem in Zeiten, in denen sie für das Kind verantwortlich waren, haben sie laut Verbraucherzentrale nur einen geringen bis gar keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind. Dazu zählen etwa Misshandlungen oder grobe Vernachlässigungen. Ein Kontaktabbruch reicht dagegen nicht aus.

Diese 100.000-Euro-Grenze gilt übrigens nicht für verbleibende Ehe-/Lebenspartner, die zum Unterhalt verpflichtet sind – diese müssen sich an den Heimkosten beteiligen. Weitere Angehörige können darüber hinaus nicht für den Unterhalt herangezogen werden – etwa Enkelkinder, Geschwister oder Cousins.

Wer sich zu Hause von Angehörigen pflegen lässt oder eine Haushaltshilfe benötigt, hat ab Pflegestufe 2 Anspruch auf Pflegegeld. Dieses ist zuletzt zum 1. Januar 2024 gestiegen.

Rubriklistenbild: © HalfPoint/Imago

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