Trotz Zuschüssen bleibt ein Eigenanteil
Wohnen im Alter: Was tun, wenn man den Platz im Pflegeheim nicht bezahlen kann?
VonAndrea Stettnerschließen
Die Kosten eines Pflegeheimplatzes übersteigen oft Ersparnisse und Rentenzahlungen. Doch wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht? Die Kinder müssen nicht immer aufkommen.
Die gesetzliche Rente reicht selten, um (als Alternative zur häuslichen Pflege) einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren. Viele sorgen deshalb vor, und verkaufen ihr Haus oder die Wohnung, um die Pflegekosten stemmen zu können. Doch wie hoch sind die Kosten eigentlich – und was passiert, wenn das eigene Vermögen und das Einkommen nicht ausreicht? Müssen dann zum Beispiel die Kinder den Heimplatz finanzieren? Ein Überblick.
Welche Kosten fallen für einen Pflegeheimplatz an?
Die Kosten für das Leben im Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen, dazu zählen:
- Kosten für Pflege und Betreuung
- Kosten für Verpflegung und Unterkunft
- Investitionskosten
- Ausbildungskosten
- gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen
Der größte Anteil wird dabei für die Pflege und Betreuung fällig. Je nach Heim und Bundesland können Heimbetreiber auch einen Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung stellen.
Wer übernimmt die Kosten für das Pflegeheim?
Wer regelmäßig Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung geleistet hat und die Pflegebedürftigkeit von einem Gutachter (etwa von Ihrer privaten Pflegeversicherung oder vom Medizinischen Dienst) bestätigt wurde, erhält einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung sowie die Ausbildungskosten von der Pflegekasse. Die restlichen Kosten übernehmen die Heimbewohner selbst.
Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse?
Wie hoch dieser Zuschuss ist, hängt in erster Linie davon ab, welcher Pflegegrad für Sie festgelegt wurde. Nach Angaben der Verbraucherzentrale (Stand: 2023) zahlt die Pflegekasse derzeit Zuschüsse in folgender Höhe an die Pflegeheime aus:
- Pflegegrad 1 = 125 Euro
- Pflegegrad 2 = 770 Euro
- Pflegegrad 3 = 1.262 Euro
- Pflegegrad 4 = 1.775 Euro
- Pflegegrad 5 = 2.005 Euro
Zudem erhalten Heimbewohner der Pflegestufen 2 bis 5 seit dem 1. Januar 2022 einen weiteren Leistungszuschlag, der sich danach richtet, wie lange man bereits Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen hat. Der Zuschlag beträgt zwischen 5 Prozent (wenn Sie bis zu 12 Monate in einem Pflegeheim leben) und 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten (bei Aufenthalten von mehr als 36 Monaten). Je länger man also bereits in der Pflegeeinrichtung lebt, desto geringer wird der Eigenanteil, den man fürs Pflegeheim bezahlen muss. Auch dieser Zuschlag wird direkt an das Pflegeheim bezahlt, ein Antrag dafür ist nicht nötig.
Wie hoch ist der Eigenanteil?
Die restlichen Pflegekosten werden von den Heimbewohnern selbst übernommen. Zum Pflegekosten-Anteil kommen außerdem noch die Kosten für Unterkunft (z.B. Zimmerreinigung) und Verpflegung sowie Investitionskosten (etwa für Modernisierungsarbeiten) sowie weitere Zusatzleistungen hinzu, die den Bewohnern in Rechnung gestellt werden.
Die Heimkosten, die von jedem Bewohner zu zahlen sind, fallen natürlich sehr individuell aus. Welche Kosten möglicherweise zu erwarten sind, zeigt eine Analyse der AOK, welche die Pflegeheimkosten in Bayern unter die Lupe genommen hat: „Die aktuelle Analyse zeigt, dass die Pflegeheim-Bewohner Ende 2023 trotz eines durchschnittlichen Zuschlags in Höhe von 618 Euro im Monat immer noch 964 Euro selbst für die Pflege zuzahlen mussten. Dazu kommen im Schnitt 827 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 389 Euro für Investitionskosten.“
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Was tun, wenn man den Platz im Pflegeheim nicht selbst bezahlen kann?
Wenn das Einkommen und Vermögen, die Zahlungen der Pflegekasse und eventuell auch Pflegewohngeld nicht reichen, um den Platz im Pflegeheim zu bezahlen, können Sie auch Anspruch auf Wohngeld haben. Sollte kein Anspruch bestehen, können Sie Unterstützungsleistungen beim Sozialamt beantragen, wie etwa „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“.
Müssen Kinder oder Angehörige für das Pflegeheim aufkommen?
Kinder können zu Unterhaltszahlungen für ihre Eltern herangezogen werden, allerdings erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro (gültig seit dem 1. Januar 2020). Entscheidend dafür ist allein das Einkommen des Kindes, nicht das Gesamteinkommen mit dem Ehepartner. „Den Anspruch auf Elternunterhalt machen in aller Regel Sozialhilfeträger geltend und fordern, dass Sie Einkommen und Vermögen offenlegen“, informieren Verbraucherschützer in einem Beitrag auf Verbraucherzentrale.de. Dabei können auch größere Schenkungen von Geldbeträgen, Haus- sowie Grundbesitz vom Sozialamt zurückgefordert werden, falls die pflegebedürftige Person innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung Sozialhilfe beantragt, informiert BR.de:
Wann unterhaltspflichtige Kinder nicht zahlen müssen
Sollten sich Eltern „erheblicher Verfehlungen gegen das Kind“ schuldig gemacht haben, vor allem in Zeiten, in denen sie für das Kind verantwortlich waren, haben sie laut Verbraucherzentrale nur einen geringen bis gar keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind. Dazu zählen etwa Misshandlungen oder grobe Vernachlässigungen. Ein Kontaktabbruch reicht dagegen nicht aus.
Diese 100.000-Euro-Grenze gilt übrigens nicht für verbleibende Ehe-/Lebenspartner, die zum Unterhalt verpflichtet sind – diese müssen sich an den Heimkosten beteiligen. Weitere Angehörige können darüber hinaus nicht für den Unterhalt herangezogen werden – etwa Enkelkinder, Geschwister oder Cousins.
Wer sich zu Hause von Angehörigen pflegen lässt oder eine Haushaltshilfe benötigt, hat ab Pflegestufe 2 Anspruch auf Pflegegeld. Dieses ist zuletzt zum 1. Januar 2024 gestiegen.
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