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Pendlerpauschale: Wie Sie berufsbedingte Fahrtkosten steuerlich geltend machen können
VonAnne Hundschließen
Viele Berufstätige müssen jeden Tag mehrere Kilometer zur Arbeit fahren. Was bedeutet das mit Blick auf die Steuererklärung?
Längst nicht für jeden ist der Arbeitsort vor der Haustür. Fahrtkosten, die Pendlern beim Weg zur Arbeit entstehen, lassen sich gegebenenfalls steuerlich beim Finanzamt geltend machen. Daran erinnert der ADAC und verweist auf die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, die in der Steuererklärung unter die Werbungskosten fällt.
Für die Berechnung der Pendlerpauschale zählt die einfache Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz („erste Tätigkeitsstätte“), informiert der ADAC auf seiner Website. „Auch wer diesen Weg beispielsweise viermal täglich zurücklegt, weil er sein Mittagessen zu Hause einnimmt, kann nur eine Strecke geltend machen“, heißt es dort. Gezählt wird demnach vom ersten Kilometer an, „die Entfernung wird dann auf ganze Kilometer abgerundet“. Maßgeblich für die Kalkulation der Kilometer ist „in jedem Fall die kürzeste Straßenverbindung“, erklärt der Automobilclub.
Pendlerpauschale – wie viele Kilometer und Tage zählen?
Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält man 30 Cent pro Kilometer an Steuervergünstigung vom Staat, informiert der ADAC in dem Beitrag (Stand: 10. Januar 2024). Berufstätige, die weitere Strecken mit ihrem Auto zurücklegen müssen, können mehr Fahrtkosten geltend machen. Denn ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendlerpauschale seit dem Jahr 2022 sogar 38 Cent pro Kilometer.
„Die Entfernungspauschale macht sich steuerlich allerdings nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe den Werbungskosten-Pauschbetrag für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen“, heißt es auf ADAC.de. Dazu sollte man wissen, dass die Werbungskosten-Pauschale für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro (von vorher 1.200 Euro) erhöht wurde. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel auch Kosten für Arbeitsmaterialien, Fortbildungen oder Arbeitsausstattung.
Wichtig zu wissen: Die Entfernungspauschale gibt es nur für Tage, an denen Arbeitnehmer tatsächlich am Arbeitsplatz gearbeitet haben, wie es weiter heißt. In der Steuererklärung muss entsprechend die Anzahl der Tage angegeben werden. Krankheits- oder zum Beispiel Urlaubstage zählen demzufolge nicht dazu.
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Berechnung der Pendlerpauschale – Steuerexperten nennen Beispiel
Wie kann die Rechnung im Einzelfall aussehen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) nennt in einer Mitteilung (Stand: 10. Januar 2024) folgendes Beispiel: Ein Berufspendler hat an jedem seiner Arbeitstage vor Ort mit seinem Auto 25 Kilometer hin zur Arbeitsstätte und 25 Kilometer wieder nach Hause zurückgelegt. Bei 215 Arbeitstagen im Jahr und 25 Kilometern Wegstrecke sehe seine Berechnung der Pendlerpauschale so aus:
- 215 Arbeitstage x 20 Kilometer einfache Fahrt x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.290 Euro
- 215 Arbeitstage x 5 Kilometer einfache Fahrt x 0,38 Euro Pendlerpauschale = 408,50 Euro
- Das sind – bei diesem fiktiven Beispiel – in der Summe also 1.698,50 Euro für das Jahr 2023.
Der jeweilige Wert ist relevant für die Steuererklärung. Durch die Berücksichtigung der Pendlerpauschale kann sich das zu versteuernde Einkommen eines Jahres verringern und die Steuerlast dadurch gegebenenfalls entsprechend gemindert werden.
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Mit dem Auto und der Bahn zur Arbeit
Nicht alle fahren von zu Hause direkt zur Arbeit. Viele Pendler müssen erst mit dem Auto oder Fahrrad zum Bahnhof und fahren von dort aus mit dem Zug weiter. Andere wechseln ihr Fahrzeug je nach Saison und sind beispielsweise im Sommer mit dem Motorrad und im Winter mit dem Zug unterwegs. Wer unterschiedliche Verkehrsmittel für eine Wegstrecke benutzt, sollte bei der Berechnung der Pendlerpauschale Folgendes beachten, wie die VLH in ihrer Mitteilung informiert: „Für jede Teilstrecke wird die Entfernungspauschale einzeln ermittelt. Die Kosten für die Teilstrecke, die Sie mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegen, zum Beispiel die Fahrt mit dem Auto zum Bahnhof, können Sie in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Die Fahrtkosten, die Sie für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln geltend machen können, sind dagegen auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt.“
Rubriklistenbild: © IMAGO/Steinach
