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Pauschbetrag für pflegende Angehörige – Steuerentlastung von bis zu 1.800 Euro möglich
VonAnne Hund
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Wer einen Angehörigen pflegt, kann steuerlich entlastet werden – unter bestimmten Voraussetzungen. Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad.
Wer Eltern, Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. Daran erinnert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). „Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen“, heißt es in dessen Mitteilung. Etwa fünf Millionen Pflegebedürftige gibt es hierzulande, und die meisten von ihnen werden laut Statistischem Bundesamt daheim versorgt. Manchmal auch von nahestehenden Freunden oder Nachbarn – auch ihnen kann ein Steuervorteil zustehen, so der BVL.
In Deutschland gibt es rund fünf Millionen Pflegebedürftige. Die meisten von ihnen werden laut Statistischem Bundesamt zu Hause versorgt – von Angehörigen, engen Freunden oder Nachbarn. (Archivbild/Symbolbild)
Pflegende Angehörige können Pauschbetrag geltend machen
Der Pflege-Pauschbetrag lässt sich in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad: Wer einen Menschen mit Pflegegrad 2 pflegt, kann von einer Steuerentlastung in Höhe von 600 Euro profitieren, so der BVL. Bei Pflegegrad 3 sind es den Angaben zufolge 1.100 Euro. Und bei Pflegegrad 4 und 5 oder einem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis 1.800 Euro.
Berücksichtigt werden kann die Pauschale den Steuerexperten zufolge auch dann, wenn sich um einen Teil der Pflege ein professioneller Pflegedienst kümmert. „Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen“, so Jana Bauer vom BVL. Der persönliche Anteil an der Pflege müsse aber mindestens zehn Prozent betragen.
Vergütung schließt Pauschbetrag aus
Die wichtigste Bedingung, damit die Pauschale berücksichtigt werden kann: „Die pflegenden Angehörigen dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Davon sind lediglich Eltern ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird“, betont Bauer.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann eine Steuerentlastung im jeweiligen Fall entsprechend unterschiedlich hoch ausfallen. Eine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2023 Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt habe, könne zweimal 600 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen – also insgesamt 1.200 Euro, schildert der BVL an einem Beispiel. Kümmern sich dagegen mehrere Angehörige um einen Pflegebedürftigen unentgeltlich, werde der jeweilige Pauschbetrag aufgeteilt. Beispiel: Pflegen Bruder und Schwester abwechselnd ihren Vater mit Pflegegrad 3, stehe jedem ein Pauschbetrag in Höhe von 550 Euro zu.
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