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Fristen und Gründe: Wie schlage ich eine Erbschaft aus?
VonMarco Blanco Ucles
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Nicht immer hat ein Erbe positive Folgen für die Hinterbliebenen, es können auch Schulden weitergegeben werden. In diesem Fall sollten Sie das Erbe ausschlagen.
Stirbt ein Ihnen äußerst nahestehender Mensch, haben Sie als Angehöriger neben der Trauer um die geliebte Person häufig auch mit der Erbschaft alle Hände voll zu tun. Nicht immer bedeutet ein Erbe finanziellen Gewinn für Sie. Denn auch die Schulden gehen nahtlos auf Sie als Erbe über – wenn Sie nicht rechtzeitig reagieren.
Erbausschlagung, um Schulden aus dem Weg zu gehen
Deshalb ist es enorm wichtig, dass sich Sie sich als Erbe nach dem Ableben einer nahestehenden Person sofort mit deren Testament – sofern eines vorhanden ist – beziehungsweise der gesetzlichen Erbfolge befassen, erklärt die „Verbraucherzentrale“. Sind Sie „betroffen“, sollten Sie sich umgehend mit den Vermögenswerten des Verstorbenen befassen. Denn wenn die finanziellen Nachteile gegenüber den Vorteilen überwiegen, sollten Sie zeitnah reagieren. Ihre Möglichkeit, den Schulden des Verstorbenen zu entkommen, ist die Erbausschlagung.
Sechs Wochen lang haben Sie Zeit, das Erbe auszuschlagen. Wann diese Frist beginnt, kommt auf die Umstände an. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, erhalten Sie ein Schreiben vom Nachlassgericht, das die Frist in Gang setzt. Wenn jedoch kein Testament existiert, beginnt die Frist bei Kenntnis vom Ableben des Erblassers. Ganze sechs Monate haben Sie hingegen Zeit, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich selbst als Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.
Um die Erbschaft auszuschlagen, bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten. Zum einen könne Sie dies beim Nachlassgericht erledigen. Dabei handelt es sich um das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Alternativ könne Sie auch das Amtsgericht in Ihrem Wohnbezirk wählen. Dabei wird allerdings eine Gerichtsgebühr fällig, die sich an der Erbschaftshöhe orientiert. Wie „erbrechtsinfo“ berichtet, lässt sich die Gebühr recht einfach beziffern.
Erbschaftshöhe
Gebühr
5.000 Euro
30 Euro
10.000 Euro
37,50 Euro
50.000 Euro
82,50 Euro
100.000 Euro
136,50 Euro
500.000 Euro
467,50 Euro
1.000.000 Euro
867,50 Euro
5.000.000 Euro
5.067 Euro
Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an einen Notar zu wenden, der eine entsprechende Erklärung aufsetzt. Die dabei entstehenden Nachlasskosten werden auf rund 30 Euro geschätzt. Die Erklärung muss anschließend – innerhalb der Frist – von Ihnen an das Nachlassgericht weitergereicht werden.
Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden
Haben Sie das Erbe rechtmäßig ausgeschlagen, haben Sie keinerlei Ansprüche mehr darauf. Bereits entnommene Gegenstände aus dem Nachlass müssen zurückgegeben werden. Nach Ihnen ist der nächste Erbschaftsanwärter an der Reihe. Sollten das Ihre minderjährigen Kinder sein, müssen Sie für diese das Erbe ausschlagen. Sollten alle möglichen Erben den Nachlass ausschlagen, erbt der Staat. Dieser darf die Erbschaft zwar nicht ausschlagen, muss allerdings auch nicht für mögliche Schulden aufkommen.