Minijob-Zentrale informiert

Anspruch auf Mutterschaftsgeld – was im Fall eines Minijobs gilt

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Darauf verweist die Minijob-Zentrale.

Auch Schwangere, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, erhalten das sogenannte Mutterschaftsgeld. Was muss man bei einem Minijob wissen? Über die Details berichtete die Deutsche Presse-Agentur (dpa) unter Verweis auf die Minijob-Zentrale.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld – was gilt bei einem Minijob?

Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, informiert die Minijob-Zentrale in ihrem Blog. „Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn über 13 Euro, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.“ Die Berechnung des Zuschusses erfolge „anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate“.

Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Darauf macht die Minijob-Zentrale aufmerksam. (Symbolbild)

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich dem Bundesfamilienministerium zufolge nach dem „durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag“. Der Durchschnitt werde aus den „letzten drei abgerechneten Kalendermonaten“ vor Beginn der Mutterschutzfristen berechnet. „Wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist, haben Sie einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld“, heißt es darüber hinaus entsprechend.

Minijob: Was gilt, wenn man nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist?

Denn in der Regel bezahlen Krankenkassen ein Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung während der Mutterschutzfrist, die den vorübergehenden Verdienstausfall abfedern soll, wie der Bayerische Erziehungsratgeber informiert.

Was gilt für Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind? „Wenn Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel, wenn Sie als Ehefrau, Lebenspartnerin oder als Kind familienversichert sind), erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber“, teilt das Bundesfamilienministerium auf seiner Website mit.

Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung ist also auf maximal 210 Euro begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt. Wie hoch diese ausfalle, hänge von der Höhe des individuellen Arbeitsentgelts ab, wie dpa berichtete. Weitere Informationen, wie das Mutterschaftsgeld berechnet wird, erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf seiner Website.

Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Rechte von Minijobberinnen

Das Mutterschutzgesetz schütze schwangere Arbeitnehmerinnen umfassend, betont die Minijobzentrale. Für den Verdienstausfall während der Schutzfristen erhalten Schwangere das Mutterschaftsgeld. „Diese beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Entbindung.“

Ein Kündigungsschutz bestehe vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt, informiert die Minijobzentrale zudem. „Sollte die Minijobberin im Anschluss Elternzeit in Anspruch nehmen, verlängert sich dieser Schutz.“

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