Es kommt aufs Erbe an

Beerdigungskosten von der Steuer absetzen: Wann es rechtlich möglich ist

  • Carina Blumenroth
    VonCarina Blumenroth
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Stirbt eine geliebte Person, ist das für die Hinterbliebenen schwer zu verkraften. Zum Verlust kommen Kosten. Manche können Sie von der Steuer absetzen.

Es sind Aufgaben, die wohl keinem Angehörigen leichtfallen: die Beerdigung eines geliebten Menschen zu planen. Welche Beerdigungsform hat sich der Verstorbene gewünscht und welche Kosten sind damit verbunden? In einigen Fällen gibt es da keine genauen Vorstellungen, wie alles umgesetzt werden kann. Manchmal können die finanziellen Belastungen dahinter schlaflose Nächte bereiten. Unter welchen Voraussetzungen Sie Beerdigungskosten von der Steuer absetzen können.

Kosten für die Beerdigung steuerlich geltend machen

Unter Umständen können Sie Beerdigungskosten steuerlich geltend machen.

Stirbt ein naher Verwandter, können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angegeben werden, informiert das Portal lohnsteuer-kompakt.de. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen. Allerdings auch, wenn Sie die Beerdigungskosten aus moralisch/sittlichen Gründen übernommen haben und die Kosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen getragen werden können.

Kann ich die Kosten geltend machen, wenn der Nachlass höher ist als die Bestattungskosten?

Nein, sollte der Nachlass höher sein, ist kein Abzug möglich. Sollte eine Sterbegeldversicherung vorliegen, vermindern sich ebenfalls die Bestattungskosten, informiert lohnsteuer-kompakt.de.

Sollten Ehepartner einander finanziell absichern wollen, können Sie ein gemeinsames Testament aufsetzen, das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sie den jeweils anderen erst einmal als Alleinerbe ein.

Was gehört eigentlich zu den Beerdigungskosten?

  • Kosten durch den Tod: Beerdigungsinstitut, Arztkosten, Totenschein, Sterbeurkunde, Überführung, Todesanzeige, Sarg, Urne, Leichenschau, Bestattung
  • Kosten für die Grabstätte: Grab, Nutzung, Vorbereitung, Grabstein, Inschrift, Grabgestaltung, Erstbepflanzung, Grabpflege
  • Kosten für die Trauerfeier: Gebühren für die Trauerhalle/Kirche, Blumenschmuck, Kränze, Pfarrer/Lüster, Trauerredner, Sargträger, Fahrtkosten
  • Mögliche Finanzierung der Beerdigung (Darlehenszinsen), Zahlungsrückstände des Verstorbenen, Reinigung der Wohnung

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Wann liegt eine Verpflichtung aus rechtlichen Gründen vor?

Wenn Sie als Erbe eingesetzt sind, sind Sie rechtlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu übernehmen. Erben Sie insgesamt mehr als die Beerdigung kostet, können Sie die Kosten nicht steuerlich geltend machen. Achtung: Zu dem Nachlass gehören neben dem Barvermögen auch mögliche Immobilien, informiert der Lohnsteuerhilfeverein.

Was ist eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen?

Ein Verwandter, der nichts erbt, ist rein rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Eine sittliche Pflicht kann entstehen, wenn andere Verwandte die Kostenübernahme erwarten. Der Lohnsteuerhilfeverein berichtet, dass in solchen Fällen grundsätzlich Kostenersatz von Erben verlangt werden könne, häufig sei dies aber nicht möglich. Sollte man eine Übernahme aus sittlichen Gründen bei der Steuer angeben, so wird vom Finanzamt der Einzelfall geprüft.

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Gibt es eine Obergrenze für Beerdigungskosten?

Kosten in unbegrenzter Höhe können Sie steuerlich nicht geltend machen. Es muss eine „angemessene Höhe“ sein, die Sie beim Finanzamt angeben können. Diese liegt seit 2003 bei 7.500 Euro.

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