Seit 1976

Anschnallpflicht im Auto: Welche Ausnahmen gibt es?

  • Simon Mones
    VonSimon Mones
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Seit 1976 gilt in Deutschland eine Anschnallpflicht. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Regel – etwa für Oldtimer und Paketboten.

Wer mit dem Auto fährt, der muss sich anschnallen. So will es die Straßenverkehrsordnung seit 1976. Und das aus gutem Grund, denn trotz aller Fahrassistenten und Sicherheitsmaßnahmen ist der Gurt noch immer der größte Lebensretter im Straßenverkehr. Doch wie so oft gibt es auch bei der Anschnallpflicht Ausnahmen von der Regel.

Etwa bei Oldtimern, die ab Werk ohne Sicherheitsgurte ausgeliefert wurden. Eine Nachrüstung ist nicht erforderlich. Das betrifft alle Fahrzeuge bis zum Baujahr 1974. Seither sind Gurte in Neuwagen verpflichtend. Auch bei alten Wohnmobilen greift diese Reglung.

Anschnallpflicht im Auto: Welche Ausnahmen gibt es?

Doch es gibt noch weitere Ausnahme, in denen die Anschnallpflicht aufgehoben ist. Diese gelten etwa für:

  • Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr: Lieferanten, Paketboten oder auch Schornsteinfeger müssen sich nicht anschnallen, wenn zwischen den Fahrzielen nur kurze Strecken bei langsamer Fahrt zurückgelegt werden. Das ist bereits bei Strecken von 300 Metern oft nicht mehr der Fall
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (7 km/h), wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen
  • Personen, die besonders betreuungsbedürftigen Gruppen begleiten, wenn sie für ihre Arbeit ihren Sitzplatzverlassen müssen
  • Passagiere in Linienbussen, wenn es auch Stehplätze gibt
  • Fahrer von Linienbussen, damit diese bei einem Übergriff besser reagieren können
Seit 1976 ist Anschnallen in Deutschland verpflichtend.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von den Ausnahmen. Wird bei der Parkplatzsuche eine längere Strecke zurückgelegt, müssen sich Autofahrer auch bei Schrittgeschwindigkeit anschnallen. Der Gurt ist auch bei „verkehrsbedingt langsamem Fahren vor einer Kreuzung oder Einmündung“ oder im Stop-and-Go-Verkehr Pflicht, wenn dieser fließt, wie daubner-verkehrsrecht.com schreibt.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
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Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Anschnallpflicht im Auto: Keine Befreiung mehr für Taxi-Fahrer

Lange Zeit galt auch für Taxi-Fahrer eine Ausnahme von der Anschnallpflicht, damit diese bei einem Überfall schneller flüchten können. Diese wurde jedoch aufgehoben, weil die Gefahr eines Unfalls deutlich größer ist. Zur Sicherheit der Fahrer gibt es inzwischen Alarmsysteme, wie etwa die drei roten Punkte im Taxischild.

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Seit 1999 ist Anschnallen zudem auch in Reisebussen verpflichtend. Wer auf Toilette will, muss allerdings nicht bis zum nächsten Tankstopp an einem der viele Rasthöfe warten, sondern darf dafür den Gurt lösen. Ein Bußgeld gibt es für den Verstoßt gegen die Anschnallpflicht übrigens erst seit 1984. Derzeit werden 30 Euro fällig.

Rubriklistenbild: © Blickwinkel/Imago

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