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Was müssen Minijobber mit Blick auf die Steuererklärung beachten?

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Während bei der Pauschsteuer in der Regel der Arbeitgeber die Steuern zahlt, werden bei der individuellen Besteuerung die Steuern von dem Minijob-Verdienst abgezogen.

Wer einen Minijob ausübt, darf 2024 durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen. Die Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem wichtig mit Blick auf Sozialabgaben. Denn geringfügig Beschäftigte sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) grundsätzlich informiert.

Pauschalbesteuerung in vielen Fällen

„Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig – doch hier ist der oder die Arbeitgebende am Zug“, heißt es zudem in deren Mitteilung. Denn die Steuern werden in der Regel nicht vom Minijobber, sondern vom Arbeitgeber abgeführt. In den meisten Fällen werde dafür die Pauschalbesteuerung gewählt. „Dann zahlt er oder sie zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer – somit erhält der Minijobber oder die Minijobberin die durchschnittlich 538 Euro im Monat ohne Abzüge.“

Wichtig, so die Fachleute: Bei der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber können Minijobber keine Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten von der Steuer absetzen. „Das ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse der oder des geringfügig Beschäftigten versteuert werden“, heißt es weiter in der Mitteilung der VLH. In dem Fall ließen sich Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wer einen Minijob ausübt, darf 2024 durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen.  (Archivbild/Symbolbild)

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Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Muss ich den Minijob bei der Steuererklärung angeben?

Welche Art der Besteuerung angewandt werden soll, entscheide der Arbeitgeber – „nach Möglichkeit natürlich die, die für den Minijobber oder die Minijobberin keine Abzüge zur Folge hat“, heißt es in einem Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber nutzt die Pauschsteuer? „In dem Fall geben Sie den Minijob nicht in der Steuererklärung an“, erklärt die Minijob-Zentrale. „Das gilt auch dann, wenn er den Steuerbetrag von Ihrem Lohn einbehält.“

Wenn der Arbeitgeber jedoch die individuelle Besteuerung gewählt habe, sehe das anders aus: „Am Ende des Jahres sehen Sie auf Ihrer Lohnsteuerjahresbescheinigung, wie viel Sie im Jahr verdient haben – und wie viel Steuern Ihr Arbeitgeber schon von Ihrem Lohn einbehalten und ans Finanzamt abgeführt hat. In der Anlage N, für Nichtselbstständige Arbeit, geben Sie Ihren Minijob-Verdienst dann in der Steuererklärung an.“

Viele Beschäftigte bessern ihr Einkommen zudem durch einen Zweitjob auf – auch dann sollte man die Steuer im Blick behalten.

Rubriklistenbild: © Axel Heimken/dpa